Lebensversicherungen: Versicherte können mit Widerspruch bis zu 40 % mehr rausholen

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27.04.2017 – Wer zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 eine Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung abgeschlossen hat und mit dem aktuellen Rückkaufswert unzufrieden ist, sollte sich unbedingt mit dem Thema Widerspruch beschäftigen. Bei einem erfolgreichen Widerspruch gibt es die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück. Von Buttlar Rechtsanwälte erklärt, was bei einem Widerspruch zu beachten ist.

Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung

Wenn die Widerspruchsbelehrung des Versicherers nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Dann kann der Widerspruch auch heute noch erklärt werden. Der Bundesgerichtshof hat schon zahlreiche Widerspruchsbelehrungen als fehlerhaft beurteilt. Häufige Fehler in der Widerspruchsbelehrung sind:

  • Unklare oder falsche Fristen: Manche Versicherungsunternehmen räumen statt einer Frist von 30 Tagen nur eine Frist von 14 Tagen ein. Häufig wird auch über die Voraussetzungen für den Fristbeginn falsch belehrt, z. B. welche Unterlagen vorliegen müssen, damit die Frist zu laufen beginnt.
  • Keine drucktechnische Hervorhebung: Die Widerspruchsbelehrung muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen.
  • Form des Widerspruchs: Seit August 2001 muss in der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich auf die Textform bei einem Widerspruch hingewiesen werden. Das bedeutet, dass eine E-Mail für den Widerspruch ausreicht.

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte verfügt über eine Datenbank, mit deren Hilfe sie sehr schnell und unkompliziert überprüfen kann, ob eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist.

Beiträge plus Zinsen zurückholen

Wenn der Widerspruch wirksam erklärt wurde, hat der Versicherungskunde Anspruch auf Rückzahlung seiner bisher für die Lebensversicherung oder die Rentenversicherung gezahlten Beiträge. Darüber hinaus kann er die Zinsen, die die Lebensversicherung mit seinen Beiträgen erwirtschaftet hat, als sogenannten Nutzungsersatz verlangen. Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge muss die Versicherung dem Kunden ebenfalls vollständig erstatten. Anzurechnen ist dagegen der Versicherungsschutz, wie zum Beispiel der Risikoanteil der Prämie.

Mehrwert gegenüber dem Rückkaufswert von bis zu 40 %

Damit sich der Widerspruch wirtschaftlich lohnt, muss der Rückabwicklungsbetrag höher sein als der von der Gesellschaft mitgeteilte Rückkaufswert. Dieser Mehrwert wird für jeden Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gesondert aufgrund dessen individueller Vertragsdaten und zusätzlich anhand verschiedener versicherungsmathematischer und betriebswirtschaftlicher Kennzahlen errechnet. Diesen Mehrwert berechnet die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte anhand der konkreten Vertragsdaten überschlägig.

Eine beispielhafte Orientierung bieten die Werte aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2015 – IV ZR 448/14. Der Rückkaufswert inklusive Überschussbeteiligung betrug in diesem Fall € 8.642,01. Aufgrund des Widerspruchs errechnete sich ein darüber hinausgehender Anspruch in Höhe von € 3.152,50, was einem Mehrwert von 36 % entsprach.

Was leistet die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte für Sie?

Wir prüfen die Widerspruchsbelehrung – kostenfrei

Wir berechnen überschlägig den Mehrwert – ebenfalls kostenfrei

Wir stellen eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung oder wir kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerspruchs

Wir erklären für Sie den Widerspruch, führen den Schriftverkehr mit dem Versicherer und verhandeln bei Bereitschaft des Versicherers über die Konditionen einer Rückabwicklung

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wolf von Buttlar



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