Leichtfertige Geldwäsche – Strafbarkeit auch ohne Vorsatz durch „Fake“-Job-Fallen

  • 17 Minuten Lesezeit

Einleitung

Kriminelle locken mit verlockenden Online-Jobangeboten, die als seriöse Heimarbeit erscheinen. Immer häufiger kursieren im Internet Fake-Jobs und vermeintliche Traumstellen, die ahnungslose Personen in illegale Machenschaften verwickeln. Wer auf solche betrügerischen Stellenanzeigen hereinfällt – etwa als „Verkaufsagent“ oder „Kryptowährungsmanager“ im Homeoffice – kann unbewusst zum Helfer bei Geldwäsche werden. Oft merken die Betroffenen erst spät, dass sie Teil eines illegalen Netzwerks sind. Die strafrechtlichen Konsequenzen sind jedoch gravierend: Geldwäsche ist in Deutschland ein Verbrechenstatbestand, der sogar ohne Vorsatz – also aus Versehen – geahndet werden kann, wenn auch nur leichtfertig gehandelt wurde. Das heißt, selbst wer „ausversehen“ in solche Cybercrime-Fallen tappt, muss mit einer Strafanzeige und Ermittlungen rechnen. 

Im Folgenden wird erläutert, was Geldwäsche juristisch bedeutet, wann sie strafbar ist, was unter leichtfertiger Geldwäsche zu verstehen ist und wie sie sich von einer bloß fahrlässigen (nicht strafbaren) Handlung abgrenzt. Anhand typischer Fälle – etwa der Rolle als Finanz- oder Verkaufsagent in einem „Fake“-Arbeitsverhältnis ohne echten Lohn – werden die gängigen Maschen aufgezeigt. Abschließend wird der rechtliche Strafrahmen beleuchtet, inklusive möglicher Sanktionen, und es wird erklärt, warum bei einem solchen Vorwurf frühzeitig ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte, um angemessenen rechtlichen Beistand zu erhalten.


Was bedeutet Geldwäsche?

Unter Geldwäsche versteht man Vorgänge, bei denen der wahre, illegale Ursprung von Vermögenswerten verschleiert werden soll. Vereinfacht gesagt wird „schmutziges“ Geld aus kriminellen Quellen (Schwarzgeld) durch verschiedene Transaktionen in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust, bis es als scheinbar legales Geld erscheint. 

Juristisch ist Geldwäsche in Deutschland in § 261 StGB definiert. Dieser Straftatbestand setzt stets das Vorliegen einer rechtswidrigen Vortat voraus – also einer vorher begangenen Straftat, aus der die Vermögenswerte stammen. Typische Vortaten sind z. B. Drogenhandel, organisierter Betrug, Online-Betrug (etwa Anlagebetrug, Phishing) oder andere Formen der Cybercrime. Auch aus Delikten wie Raub, Untreue oder Steuerhinterziehung fließen Gelder, die anschließend „gewaschen“ werden müssen.
Neben Bargeld zählen zu den Vermögenswerten z. B. Bankguthaben, Kryptowährungen, Wertpapiere, Fahrzeuge, Immobilien oder mit illegalem Geld erworbene Waren.

Gesetzliche Grundlagen: § 261 StGB stellt verschiedene Handlungen unter Strafe, durch die kriminelle Gelder verborgen oder deren Auffinden erschwert wird. Im Kern sind drei Konstellationen erfasst: 

  • Verbergen oder Verschleiern der Herkunft – „Verschleierungstatbestand“,
    z.B. wenn jemand illegales Geld auf vielen Konten verteilt oder über Scheinfirmen schleust, um die Spur zu verwischen
  • Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung oder Sicherstellung der Erträge der Vortat 
  • Beschaffen, Verwahren oder Verwenden eines aus Vortat stammenden Gegenstandes – „Isolationstatbestand“,
    z.B. wer kriminelles Geld annimmt und für Täter „parkt“ oder damit Einkäufe tätigt, selbst wenn er es nicht weiterversteckt. 

Geldwäsche umfasst nicht nur das klassische „Waschen“ großer Bargeldsummen durch Casinos oder Briefkastenfirmen, sondern jede Form der Verschleierung oder Weiterleitung illegaler Vermögenswerte. Wer also beispielsweise Geld aus einem Betrug weitertransferiert, es auf fremden Konten zwischenlagert oder in Kryptowährung wechselt, erfüllt bereits den Geldwäsche-Tatbestand. Wichtig ist, dass der Täter kennt oder zumindest in Kauf nimmt, dass die Mittel aus einer Straftat stammen – oder in Fällen der Leichtfertigkeit dies zumindest hätte erkennen können (siehe unten).


Was bedeutet leichtfertige Geldwäsche?

Der Begriff Leichtfertigkeit bezeichnet im Strafrecht einen besonders hohen Grad an Fahrlässigkeit. Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dabei offensichtliche Risiken aus besonderer Gleichgültigkeit oder Leichtsinn ignoriert. Übertragen auf Geldwäsche bedeutet das: Leichtfertige Geldwäsche liegt vor, wenn sich einem verständigen Menschen die illegale Herkunft der Gelder geradezu aufdrängen müsste, der Handelnde aber dennoch weiter agiert, weil er die Warnzeichen aus grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Es reicht also, dass man die kriminelle Herkunft hätte erkennen können und müssen, auch wenn man sie tatsächlich nicht erkannt hat.

Ein aktuelles Beispiel liefert das Landgericht Hildesheim (Az.: 25 NBs 5/23). In einem Urteil vom 12.10.2023 hat es Kriterien für leichtfertige Geldwäsche bei scheinbaren Arbeitsverhältnissen formuliert. Der Leitsatz lautet sinngemäß: Leichtfertige Geldwäsche ist gegeben, wenn ein neues „Arbeitsverhältnis“ von so vielen Merkwürdigkeiten begleitet ist, dass Misstrauen geboten gewesen wäre – zum Beispiel extrem hohe Bezahlung für einfache Tätigkeiten, ein undurchsichtiges Geschäftsmodell, kein Kontakt zu Kollegen und die Forderung, private Konten für Firmengeldbewegungen zu nutzen. Wer unter solchen Bedingungen agiert, hätte die illegalen Hintergründe erkennen müssen und handelt bei Ignorieren der Anzeichen leichtfertig. In dem Hildesheimer Fall war die Angeklagte als „Bürokraft im Homeoffice“ eingestellt, erhielt auffallend hohe Vergütungszusagen für minimale Arbeit und sollte Gelder über ihr Privatkonto in Kryptowährung umtauschen – letztlich stellte sich alles als Betrug heraus. Das Gericht befand, dass sie grob fahrlässig handelte, indem sie den kriminellen Kontext nicht erkannte.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Vorsatz: Leichtfertigkeit bedeutet nicht, dass der Täter bewusst die Geldwäsche fördern wollte (das wäre Vorsatz), sondern dass er aus Nachlässigkeit die Augen vor den offensichtlichen Tatsachen verschlossen hat und sich die Beweiszeichen für die illegale Herkunft quasi aufdrängen. Dabei werden die individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen werden mitberücksichtigt – ein professioneller Bänker hat andere Kenntnisse als ein Laie. 


Abgrenzung zur nicht strafbaren fahrlässigen Geldwäsche

Fahrlässige Geldwäsche im Sinne bloßer (einfacher) Fahrlässigkeit ist in Deutschland – anders als Leichtfertigkeit – nicht strafbar. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, ohne jedoch in grober Weise gleichgültig zu sein. Es handelt sich um die „normale“ Unachtsamkeit, die jedem mal passieren kann. Ein fahrlässiges Handeln wäre z.B., wenn objektiv zwar ein leichtes Indiz für Unrecht vorlag, der Betroffene dieses aber aufgrund verständlicher Unaufmerksamkeit übersah. Im Kontext Geldwäsche könnte man etwa denken an einen Fall, wo jemand für einen Bekannten einen Gefallen tut (etwa eine Überweisung entgegennimmt) und wirklich keinerlei Anzeichen für einen kriminellen Hintergrund gegeben waren. Wenn tatsächlich keine „Roten Flaggen“ sichtbar waren, würde man allenfalls von Fahrlässigkeit sprechen – die Person hat vielleicht etwas Leichtsinniges getan, ohne zu prüfen, aber eben nicht in besonders krasser Weise.

Da § 261 StGB explizit nur Vorsatz und Leichtfertigkeit unter Strafe stellt, bleiben rein fahrlässige Fälle straflos. Für Beschuldigte kann diese Abgrenzung entscheidend sein: Kann die Verteidigung überzeugend darlegen, dass der Mandant allenfalls leicht unachtsam – „aus Versehen“, aber nicht grob sorglos war, so müsste er freigesprochen werden. Ein erfahrener Strafverteidiger wird hier genau ansetzen und versuchen, im Zweifel die Nichtstrafbarkeitwegen einfacher Fahrlässigkeit herauszuarbeiten.


Typische Fälle leichtfertiger Geldwäsche

Im Folgenden einige typische Konstellationen, in denen unbescholtene Bürger in die Falle der leichtfertigen Geldwäsche geraten. Meist geht es um Betrugsmaschen, bei denen Täter ahnungslose Helfer als sogenannte Finanzagenten oder Warenagenten anwerben. Die Angebote klingen wie lukrative Jobs, sind aber in Wahrheit darauf angelegt, die „Mitarbeiter“ zur Geldwäsche zu missbrauchen. Gemeinsam haben diese Fälle bestimmte Merkmale: 

  • Tätigkeit im Homeoffice,
  • kein persönlicher Kontakt zum Auftraggeber oder Kollegen,
  • und die Kernaufgabe besteht im Empfang und Transfer von Geldern nach konkreten Anweisungen, 
  • Abschluss eines förmlichen Arbeitsvertrages, ohne Zahlung des Lohnes an den Helfer.


1. Finanzagent („Geldtransfer-Manager“):

Hierbei handelt es sich um den klassischen Money-Mule-Fall. Täter geben vor, Nebenverdienst mit wenig Aufwandzu bieten und suchen Personen, die ihr privates Bankkonto für Transaktionen bereitstellen. Die Jobtitel variieren – genannt werden z.B. Finanzagent, Finanzmanager, Treasury Assistant (Treuhandassistent), Regionaler Zahlungskoordinator oder Prozessmanager. Als Aufgabe wird beschrieben, eingehende Kundengelder entgegenzunehmen und an Partner weiterzuleiten, wofür der Agent eine Provision (oft 5–20%) behalten dürfe. Die Kommunikation läuft per E-Mail, Chat oder Telefon; ein persönliches Treffen mit den Auftraggebern findet nie statt. Die Betrüger tarnen ihre Forderung, das Privatkonto zu nutzen, mit Begründungen wie „Kosten sparen bei Auslandsüberweisungen“ oder „Zwischenkonto zum Schutz sensibler Kundendaten“. In Wahrheit stammen die Gelder auf dem Konto des Finanzagenten aus Straftaten – häufig von Betrugsopfern, die auf Phishing oder falsche Online-Shops hereingefallen sind. Der Finanzagent überweist das Geld dann meist ins Ausland (z.B. via Western Union oder auf ausländische Konten) oder wandelt es in Kryptowährung um.


Ergebnis: Die eigentlichen Täter sind schwerer zu ermitteln, und der naive Kontoinhaber hat die strafrechtliche Verantwortung. Viele Finanzagenten merken erst etwas, wenn plötzlich die Polizei ermittelt – etwa, weil eine Bank wegen ungewöhnlicher Kontobewegungen Verdacht schöpft und Meldung erstattet. Spätestens dann realisieren sie, dass sie Teil eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche geworden sind.


Ein Beispiel: Person A, in finanzielle Not geraten, findet online ein Angebot als „Finanzdienstleistungs-Assistent“. Er soll monatlich 500 € plus 10% Provision pro Transaktion erhalten. Er empfängt über drei Monate verteilt 20.000 € von verschiedenen Namen und schickt diese per Bitcoin-Kauf an Wallets der „Kunden“ weiter. Einen festen Lohn bekommt er nie; stattdessen wird sein Konto gesperrt und die Polizei steht vor der Tür. Hier lagen zahlreiche Red Flags vor (unbekannte Einzahler, hohe Summen, Krypto-Transfers, kein echter Lohn), sodass er sich vermutlich wegen leichtfertiger Geldwäsche verantworten muss.


2. Verkaufs- oder Warenagent:

Eine Variante zielt auf den Versandhandel. Als „Verkaufsagent“ werden Personen rekrutiert, die für angebliche Händler Zahlungen von Kunden empfangen oder Warensendungen weiterleiten. Beispielsweise inserieren Betrüger nicht existente Produkte auf Online-Marktplätzen (Fake-Shop oder Fake-Auktionen) und geben die Bankverbindung eines angeworbenen Agenten als Zahlungsziel an. Der ahnungslose Agent denkt, er arbeite als Vermittler für einen legitimen Verkäufer. Sobald der Käufer das Geld auf sein Konto überwiesen hat, leitet er den Betrag – abzüglich einer Provision – an den Auftraggeber weiter und soll den Versand der Ware „veranlassen“. Tatsächlich existiert die Ware nicht; der Käufer wurde betrogen und storniert womöglich die Zahlung, doch der Agent hat sie bereits weitergeschickt. In manchen Fällen werden dem Verkaufsagenten auch Pakete zugeschickt (häufig zuvor mit gestohlenen Kreditkartendaten bezahlt), die er ins Ausland weiterversenden soll.


Typisch ist auch hier: Homeoffice, schriftliche Anleitung, keine echte Team-Struktur. Die versprochenen Gewinne oder Provisionen klingen hoch, real ausgezahlt wird am Ende selten etwas. Sobald erste Kundenbeschwerden oder Rückbuchungen kommen, fällt der Verdacht auf den Agenten. Auch wenn dieser behauptet, vom Betrug nichts gewusst zu haben, wird man fragen: Hätte er es erkennen müssen? Ungewöhnlich niedrige Warenpreise, unbekannte Verkäufer, die ein Privatkonto für Zahlungen nutzen, und das Fehlen des Produkts sind klare Alarmzeichen. Die Polizei und auch Verbraucherzentralen warnen explizit vor solchen Jobangeboten als „Lieferungsmanager“ oder „Warenagent“, da man sich schnell der Geldwäsche mitschuldig machen kann. Wer in gutem Glauben als Verkaufsagent tätig war, könnte allenfalls argumentieren, er habe wirklich an ein legales Geschäft geglaubt.


3. Kryptowährungs-Manager („Crypto Asset Manager“):

Mit dem Boom von Bitcoin & Co. haben Kriminelle neue Felder entdeckt. In jüngster Zeit werden Stellen als Krypto-Manager oder „Wertverwalter digitaler Assets“ angeboten. Die Masche: Man gibt vor, Anlegern beim Umstieg in Kryptowährungen zu helfen. Der „Mitarbeiter“ soll Zahlungen von Kunden, die z.B. in Bitcoin investieren wollen, über sein Konto sammeln und dann im Auftrag die Kryptowährung kaufen. Anschließend sollen die Coins an die digitale Wallet des Auftraggebers transferiert werden. Dem Agenten wird vermittelt, die Kunden bräuchten Hilfe, da sie sich mit Kryptobörsen nicht auskennen. In Wahrheit dienen diese Transaktionen dem Verschleiern illegaler Herkunft – Kryptowährungen ermöglichen es, Werte anonym und schnell ins Ausland zu verschieben. Der naive Helfer fungiert also als Bindeglied zwischen Bankensystem und Krypto-Welt.


Ein Beispiel aus der Praxis: Das LG Hildesheim (oben erwähnt) behandelte den Fall einer Frau, die als „Transfermanagerin“ angestellt war und Gelder auf ihr Konto erhielt, um sie in Bitcoin zu tauschen. Sie arbeitete rein online, der Kontakt lief über Chat, sie bekam detaillierte Instruktionen zum Coin-Kauf und zur Weiterleitung an bestimmte Wallet-Adressen. Der angebotene Lohn war hoch, tatsächlich erhielt sie am Ende keinen Cent. Als Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche und Beihilfe zum Betrug begannen, verteidigte sie sich mit Unwissenheit. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kombination aus unbekanntem Arbeitgeber, fehlender Gehaltszahlung, ungewöhnlichem Geschäftsmodell und der Nutzung von Kryptowährung so viele Merkwürdigkeiten enthielt, dass die Angeklagte zumindest leichtfertig handelte. Generell gilt: Sobald man private Bank- und Krypto-Konten für fremde Gelder nutzt, bewegt man sich auf dünnem Eis. Die Anonymität von Bitcoin wird gezielt von Kriminellen genutzt, und wer hier „Jobangebote“ annimmt, läuft Gefahr, als leichtfertiger Geldwäscher zu enden.


4. Warnzeichen zusammengefasst:

Wer ein Jobangebot erhält, bei dem 

  • Geldtransfers über das eigene Konto gefordert werden, 
  • keine klare Erklärung für die ungewöhnliche Abwicklung besteht, 
  • die Tätigkeit überdurchschnittlich entlohnt werden soll bei minimalem Aufwand, 
  • das Ganze vollständig im Homeoffice abläuft und
  • das Unternehmen neu, anonym oder im Ausland sitzt – 

der sollte höchste Vorsicht walten lassen. Die Polizei und das Bundeskriminalamt (BKA) warnen eindringlich vor solchen „Fake Job“-Anzeigen. Im Zweifel steckt Geldwäsche dahinter, und man riskiert, sich strafbar zu machen – sei es auch „nur“ leichtfertig.


Strafrahmen und Sanktionen

Die Strafdrohung bei Geldwäsche richtet sich nach der Form des Verschuldens: Vorsätzliche Geldwäsche wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen (etwa gewerbsmäßige oder bandenmäßige Geldwäsche großen Ausmaßes) erhöht sich der Rahmen auf 6 Monate bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe

Leichtfertige Geldwäsche ist weniger streng bedroht: hier sieht § 261 Abs. 6 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Man kann nicht wegen versuchter Leichtfertigkeit belangt werden – entweder die leichtfertige Tat hat stattgefunden oder nicht.

In der gerichtlichen Praxis werden Ersttäter, die als „Finanzagent“ leichtfertig handelten, häufig mit vergleichsweise milden Strafen bedacht, sofern sie einsichtig sind und kooperieren. Denkbar sind Geldstrafen (z.B. eine bestimmte Anzahl Tagessätze, je nach Einkommen) oder sogar die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen, insbesondere wenn der Schaden gering war und kein organisiertes Verbrechensnetz im Hintergrund stand.
Der oben erwähnte Hildesheimer Fall endete etwa mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt: Die Angeklagte erhielt sozusagen eine letzte Chance, die verhängte Geldstrafe (60 Tagessätze) muss sie nur zahlen, wenn sie sich künftig etwas zuschulden kommen lässt. Solche Lösungen kommen in Betracht, wenn mildernde Umstände vorliegen (z.B. Geständnis, Selbstanzeige, keine Vorstrafen, persönliches Schicksal).


Strafmilderung durch Selbstanzeige und Kooperation

Das Gesetz belohnt in gewissem Umfang proaktives Verhalten. So kann sich gemäß § 261 Abs. 9 StGB straffrei machen, wer rechtzeitig (d.h. vor Entdeckung der Tat) den Behörden den Geldwäschevorgang meldet und damit zur Aufklärung beiträgt. Praktisch bedeutet das: Erkennt man plötzlich, dass man auf eine Betrugsmasche hereingefallen ist und womöglich Geld gewaschen hat, kann eine schnelle Selbstanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft dazu führen, dass man straffrei ausgeht. Voraussetzung ist, dass man wirklich, bevor man als Verdächtiger ins Visier gerät, die Sache offenlegt und die Behörden in die Lage versetzt, noch einzugreifen (z.B. restliches Geld zu sichern, Hintermänner zu ermitteln). Auch wer diese Frist verpasst, kann durch Kooperation mit den Ermittlungsbehörden seine Situation verbessern. Ein umfassendes Geständnis und aktive Mithilfe (etwa Informationen über die Drahtzieher liefern) werden im Strafmaß regelmäßig mildernd berücksichtigt. In manchen Fällen kommen Kronzeugenregelungen in Betracht, sofern man wesentlich zur Aufdeckung eines größeren Geflechts beiträgt. Generell gilt: Einsicht und Reue wirken sich positiv aus, während Leugnen gegen klare Beweislage oft zu härteren Sanktionen führt. Gleichwohl sollten Sie sich in jedem Falle bereits im Vorfeld mit einem Verteidiger beraten, um sicherzustellen, dass die damit einhergehende Selbstbelastung sich auch im Verhältnis zur Strafmilderung „lohnt“. Gerne stehen wir hierfür zur Verfügung.


Nebenstrafen und weitere Konsequenzen:

Ein Geldwäschevorwurf zieht nicht nur die Kernstrafe nach sich, sondern auch diverse Nebenfolgen:

  • Einziehung der erlangten Gelder, §§ 73 ff. StGB
    Beispiel: Jemand leitete 10.000 € weiter und behielt 500 € Provision – das Gericht kann sowohl die 500 € als auch den restlichen Betrag (sofern beim Täter vorhanden) einziehen. Im Zweifel wird der Täter zivilrechtlich oder strafrechtlich zum Wertersatz herangezogen.
  • Zivilrechtliche Haftung: Schadensersatz gegenüber dem geschädigten Opfer der Vortat,
  • Eintrag im Führungszeugnis ab 90 Tagessätzen 
  • Berufsrechtliche Konsequenzen: Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Bankkaufleute, Steuerberater, Rechtsanwälte) kann bereits der Verdacht einer Geldwäschestraftat erhebliche berufsrechtliche Folgen haben – bis hin zum Verlust der Zulassung.

Insgesamt ist der Strafrahmen bei leichtfertiger Geldwäsche mit maximal 2 Jahren zwar niedriger als bei Vorsatz, doch die Folgeeffekte (finanziell und reputationsmäßig) sind teils ebenso gravierend. Jeder, der sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, sollte dies äußerst ernst nehmen und keinesfalls als bloßes Missverständnis abtun. Das Strafgesetz behandelt leichtfertige Geldwäsche bewusst als eigenes Delikt, um klarzustellen, dass auch „aus Versehen“ begangene Geldwäsche kein Kavaliersdelikt ist.


Was können wir für Sie tun? Unser Verteidigungsansatz als Strafverteidiger

Wer in das Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft wegen leichtfertiger Geldwäsche gerät, sollte frühzeitig einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt einschalten. Die Materie ist juristisch komplex und für Laien kaum zu durchschauen – schon die Abgrenzung von Vorsatz, Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit erfordert juristische Expertise. Der Geldwäschetatbestand gilt generell als sprachlich misslungen. 

Ein Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht beantragen, um den vollständigen Vorwurf zu verstehen. Oft laufen bereits Ermittlungen, von denen der Beschuldigte uns uns als Ihre Anwälte gar nicht alle Details kennt. Mit Aktenkenntnis kann der jeweilige Anwalt die Beweislage prüfen: Welche Indizien für eine „offensichtliche“ illegale Herkunft liegen vor? Gibt es entlastende Umstände, die zeigen, dass der Mandant die Warnsignale tatsächlich nicht erkennen konnte? Anhand dessen wird der Verteidiger eine Strategie entwickeln.


Frühzeitige Beratung:

Schon beim ersten Anzeichen (z.B. einer Vorladung zur Polizei oder einer Hausdurchsuchung wegen Geldwäscheverdachts) ist anwaltlicher Rat erforderlich. Grundsätzlich raten wir dazu, keine vorschnellen Aussagen ohne Kenntnis der Akte zu machen – das Recht zu schweigen sollte genutzt werden, bis eine Verteidigungslinie abgestimmt ist. Häufig könnne wir bereits im Ermittlungsverfahren – also vor einer Anklage - gegenüber der Staatsanwaltschaft darlegen, dass kein ausreichender Tatverdacht vorliegt (etwa weil objektiv keine Leichtfertigkeit gegeben war) und so eine Einstellung des Verfahrens anregen. 

Auch beraten wir gerne dazu, ob ggf. eine Selbstanzeige noch möglich und sinnvoll ist. Sollte der Mandant z.B. noch in einer laufenden Geldwäsche-„Tätigkeit“ stecken, können wir als Anwälte helfen, diese umgehend den Behörden zu melden, um Straffreiheit nach § 261 Abs. 9 StGB zu erlangen.


Ab zum Anwalt - Verteidigungsstrategie:

Wenn es zum Verfahren kommt, werden wir alle rechtlichen Register ziehen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dazu gehört, die Schuldfähigkeit und individuellen Fähigkeiten des Mandanten herauszuarbeiten:

War er vielleicht überfordert oder unerfahren im Finanzbereich? Wurde er geschickt
getäuscht? 

Solche Punkte können die Annahme von Leichtfertigkeit erschüttern. Zudem prüfen wir, ob die Ermittlungsbehörden korrekt vorgegangen sind – etwa ob die Kontodaten rechtmäßig erlangt wurden oder ob Rechte des Beschuldigten verletzt wurden. Im Rahmen einer Hauptverhandlung (sofern eine solche stattfindet) kann der mit dem Fall betraute Verteidiger  / Anwalt durch entsprechenden Beweisantrag Zeugen benennen, den Beschuldigten selbst ausführlich durch gezielte Fragen aussagen lassen, falls dessen Schilderung glaubhaft Unkenntnis darlegt und im Rahmen eines Plädoyers zusammenhängend und strukturiert vortragen, dass allenfalls fahrlässiges – aber eben kein leichtfertiges - Verhalten vorlag.
Sollte eine Verurteilung unvermeidlich sein, kann der Anwalt durch geschickte Argumentation in der Strafzumessung Einfluss nehmen – etwa indem er mildernde Umstände betont: keine Vorstrafen, kooperative Haltung, Einsicht, eventuelle eigene Opferrolle (viele Finanzagenten sind ja auch Betrugsopfer, wurden getäuscht und oft um den Lohn gebracht). Dies kann eine geringere Strafe (z.B. Geldstrafe statt Freiheitsstrafe) bewirken.


Präventive Maßnahmen:

Ein Rechtsanwalt kann nicht nur im Nachhinein helfen, sondern auch präventiv beraten. Angesichts der wachsenden Zahl von Fake-Job Anzeigen und Geldwäsche-Tricks ist Aufklärung wichtig. Wer ein zweifelhaftes Jobangebot erhält und unsicher ist, könnte sogar vorab einen anwaltlichen Rat einholen, ob das Angebot seriös scheint.
Für Privatpersonen gilt die Faustregel: Wenn irgendetwas nach „schnellem Geld“ bei minimaler Arbeit riecht, sollte man misstrauisch werden. Im Ernstfall – etwa wenn man bemerkt, dass man gerade Geld für Fremde transferiert hat, das aus Betrug bzw. betrügerischen Aktivitäten stammen könnte – ist der Gang zum Anwalt ebenfalls Teil der Prävention: Dieser kann sofortige Schritte vorschlagen (z.B. die erwähnte Selbstanzeige oder Sicherung von Beweismails, Kontaktabbruch zum vermeintlichen Arbeitgeber etc.), um Schaden zu begrenzen.

Abschließend sei betont: Der Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche ist kein Bagatelldelikt. Auch wenn man sich subjektiv als Opfer einer Täuschung fühlt, nimmt der Staat solche Fälle ernst, um die Bekämpfung von Geldwäschezu stärken. Gerade weil international Organisierte Banden auf gutgläubige Helfer setzen, wird hier durchgegriffen. Betroffene sollten nicht zögern, rechtlichen Beistand zu suchen, um ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Verteidigung aufzubauen. Als Anwälte werden wir darauf hinarbeiten, dass das Verfahren in angemessener Weise endet – sei es durch eine Einstellung, einen Freispruch mangels Leichtfertigkeit oder zumindest eine reduzierte Strafe ohne gravierende Folgeauflagen. So lässt sich der größte Schaden abwenden. Letztlich gilt: Aufklärung und Vorsicht sind der beste Schutz – sowohl um gar nicht erst in eine solche Lage zu kommen, als auch um im Falle eines Vorwurfs angemessen reagieren zu können. Mit kompetenter rechtlicher Unterstützung kann man den Vorwurf der „leichtfertigen Geldwäsche“ sachlich entkräften oder dessen Folgen zumindest abmildern.


Fazit:

Fake-Stellenangebote und „aus Versehen“ begangene Geldwäsche sind ein wachsendes Phänomen. Wer unbedarft als Finanzagent, Verkaufsagent oder Kryptowährungsmanager agiert, gerät schnell ins Visier von Polizei, Bundeskriminalamt und Staatsanwaltschaft. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe – zumindest dann nicht, wenn sie auf Leichtfertigkeit beruht. Deshalb: Seien Sie wachsam bei zu guten Jobangeboten, und holen Sie im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat ein. So können Sie sich vor schlimmen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen schützen. Bleiben dennoch Probleme nicht aus, steht Ihnen ein erfahrener Anwalt zur Seite, um Ihre Rechte zu verteidigen und den Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche bestmöglich zu bewältigen. 


Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um das Strafrecht und vertreten Sie in NRW (Bonn, Euskirchen, Sankt Augustin, Sinzig, Koblenz, Hürth etc. und im Raum Köln) sowie bundesweit.

Wir vertreten Sie als erfahrene Verteidiger und stehen Ihnen in allen strafrechtlichen Belangen zur Seite. 


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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine vollständige rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt.



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