LG Berlin: Fällt die Heizung im Winter vollständig aus, ist eine Minderung von 60 % angemessen

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Mit Urteil vom 24.06.2014 hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 24.06.2014 - 63 S 373/13) über die Räumungsklage einer Vermieterin und die Widerklage des Mieters wegen Rückzahlung überbezahlter Miete entschieden.

Die Vermieterin hatte dem Mieter unter anderem deswegen gekündigt, weil dieser für Modernisierungsarbeiten keine Baufreiheit geschaffen hatte. Durch das Landgericht Berlin wurde hierzu festgestellt, dass der Mieter nur zur Duldung der Modernisierungsarbeiten verpflichtet war. Eine darüber hinaus gehende Mitwirkungspflicht existiert nicht. Der Mieter war also nicht dazu verpflichtet, innerhalb der Wohnung den notwendigen Platz für die Durchführung der Arbeiten zu schaffen.

Im Rahmen der Modernisierungsarbeiten wurden dann im Februar 2013 die Öfen aus der Wohnung entfernt. Die Wohnung konnte im Februar nicht mehr beheizt werden. Hierzu erklärt das Landgericht, dass nach seiner Ansicht für die Zeit, in der nicht geheizt werden konnte, eine Minderungsquote von 60 % angemessen sei. Eine Darlegung der Innenraumtemperatur durch den Mieter sei nicht notwendig.

Praxistipp: Bei solchen pauschalen Minderungsquoten muss immer der Sachverhalt beachtet werden. Die Heizung war im Februar, einem der kalten Wintermonate ausgefallen. Deshalb erschien dem Gericht auch ohne konkreten Vortrag zur Temperatur innerhalb der Räume eine Minderung von 60 % als angemessen. Außerhalb der „harten“ Wintermonate wird ein Mieter eine Minderungsquote von 60 % nur dann erreichen, wenn er besonders niedrige Innentemperaturen in seinen Räumen darlegt, also ein Temperaturprotokoll fertigt.


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