LG Berlin zum Filesharing
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Das Thema Filesharing beschäftigt deutsche Gerichte immer wieder. Das LG Berlin hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des AG Charlottenburg abgeändert.
In dem Fall geht es um die Frage, ob die Aussage des Anschlussinhabers, der sagt, dass aus seinem persönlichen Umfeld niemand die Rechtsverletzung begangen habe und es sich um einen Fremdzugriff handeln könnte, ausreicht, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.
Sekundäre Darlegungslast beim Filesharing
Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Das illegale Streamen in Tauschbörsen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, weil Filme und Co. urheberrechtlich durch § 2 Abs. 1 UrhG geschützt sind. Der Rechteinhaber kann dann gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG Schadensersatz verlangen.
Dafür muss der Rechteinhaber grundsätzlich selbst beweisen, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Dies dürfte ihm schwerfallen, da ein Internetanschluss meist von verschiedenen Personen genutzt wird. Dem Anschlussinhaber wird daher eine sekundäre Darlegungslast auferlegt, sodass er bei der Aufklärung mitwirken muss. Zu seiner Entlastung muss er Personen nennen, die zum relevanten Zeitpunkt eine Zugriffsmöglichkeit hatten.“
Wie hat das LG Berlin entschieden?
Das LG Berlin (Urt. v. 14.03.2017 – 16 S 7/15) entschied, hier nur der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt und daher die Schadensersatzforderung berechtigt ist. Seine Ehefrau hat als Zeugin ausgesagt und glaubhaft gemacht, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben kann und auch ein Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse konnte ausgeschlossen werden.
Der Anschlussinhaber hätte konkret darlegen müssen, wer aufgrund seiner technischen Fähigkeiten sowie zeitlich und örtlich Zugriff hätte haben können.
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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/lg-berlin-zum-filesharing
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