LG Düsseldorf (Az.: 9 S 2/24) zur Wirksamkeit einer erteilten Abwehrdeckung in der Rechtsschutzversicherung

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Es ist allgemein anerkannt, dass der Rechtsschutzversicherer seiner Leistungspflicht auf zwei Wegen entsprechen kann.

  1. Entweder zahlt er seinem VN die Anwaltsgebühren, die anfallen oder
  2. er sagt dem Versicherungsnehmer zu, die (unberechtigte) Gebührenforderung des Rechtsanwalts abzuwehren (sog. Abwehrdeckung).

Dass Letztere u.U. mit Vorsicht zu genießen sein kann, hat nun das LG Düsseldorf im Beschluss vom 26. August 2024 (Az.: 9 S 2/24) festgestellt. Dem Verfahren lag – zumindest nach Auffassung des dortigen Rechtsschutzversicherers - eine Deckungszusage für die Rückabwicklung einer Lebensversicherung zugrunde.

Was dem Rechtsschutzversicherer nur offensichtlich nicht passte: Den Kontakt zu der Kanzlei, die der Versicherungsnehmer beauftragen wollte, hatte ihm ein Online-Anbieter vermittelt. Der Rechtsschutzversicherer behauptete nun, dass nicht lediglich ein Kontakt (sog. „lead“), sondern vielmehr ein ganzes Mandat gegen Provision vermittelt worden sei. In der Tat ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der anwaltlichen Gebühren für die Vermittlung von Aufträgen nach § 49b Abs. 3 BRAO unzulässig.

Der Rechtsschutzversicherer nahm deshalb die Wunsch-Kanzlei ihres Versicherungsnehmers, die Teil unzulässiger Geschäftsmodelle sei, von der vermeintlichen Deckungszusage aus. Gleichzeitig erteilte der Versicherer Abwehrdeckung für den Fall, in dem die durch den Versicherungsnehmer ausgewählte Kanzlei mit einer Gebührenforderung an ihn herantreten sollte. Ein laut dem LG Düsseldorf unzulässiges Verhalten des Rechtsschutzversicherers, das den Vorstellungen von einer eindeutigen Deckungszusage nicht gerecht wird:

„Die Bereitschaft des beklagten Versicherers zur Befreiung des Klägers von einer berechtigten Forderung der Kanzlei hw legal entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Erkenntnis- und Verständnismöglichkeiten es ankommt, der vorsorglich erteilten Abwehrzusage nicht, wenn, wie geschehen, zuvor ausdrücklich angegeben ist, dass Kosten der Kanzlei hw legal gerade nicht übernommen werden.“


Fazit:

Die Abwehrdeckung ist grundsätzlich ein zulässiges Regulierungs-Instrument des Rechtsschutzversicherers. Sie ist jedoch kein Allheilmittel, auf das sich der Versicherer in jedem Fall zurückziehen kann. Insbesondere bedingt sie, dass sich der Versicherer eindeutig zu seiner Eintrittspflicht bekennt. Bei Einsatz der Abwehrdeckung ist also Vorsicht geboten und eine rechtliche Prüfung lohnenswert.



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