LG Köln: Kläger muss bei Klage wegen Online-Fotoklaus ausschließliche Nutzungsrechte nachweisen

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Köln hat eine Klage auf Schadensersatz und Abmahnkosten wegen rechtswidriger Nutzung von Bildern im Internet abgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er an diesen über ausschließliche Nutzungsrechte verfügt.

Sachverhalt

Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen unberechtigter Verwendung von 2 Fotos geltend, an denen sie Rechte beansprucht. Es handelt sich um Gesichtsaufnahmen eines Models für Make-Up.

Die Parteien sind als Unternehmen im Bereich Kosmetik tätig, insbesondere im Geschäftsfeld „Permanent Make-Up“. Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung „E“ Pigmentier-Farben, die sie von der Firma K Haus d. Angewandten Naturwissenschaften GmbH, F, bezieht.

Seit April 2011 kam es nach mündlicher Vereinbarung zur Zusammenarbeit der Parteien, wobei die Beklagte den Vertrieb der Produkte der Klägerin in Deutschland übernehmen sollte.

Im Rahmen eines Fotoshootings mit dem Model „T“ entstanden u.a. die 2 Fotos, die Kopf und Gesicht des Models frontal mit nach hinten zurückgebundenen Haaren zeigen.

Ende 2012 kündigte die Beklagte an, für das Jahr 2013 nicht mehr Vertriebspartner der Klägerin sein zu können, da dies für sie ein Verlustgeschäft sei. Mit Schreiben vom 18.01.2013 erklärte die Klägerin die Zusammenarbeit mit der Beklagten zum 01.03.2013 für beendet, da die Beklagte mitgeteilt habe, kein Interesse am exklusiven Vertrieb mehr zu haben. Gleichzeitig erklärte die Klägerin, dass auch die Nutzungsrechte jeglichen Bild- und Werbematerials mit Vertragsende entfielen; ausgenommen davon ein einfaches Nutzungsrecht für den Abverkauf der noch vorhandenen Produkte. Mit Schreiben vom 28.02.2013 erklärte die Beklagte, dass sie an der Nutzung der von ihr „erworbenen und bezahlten Bildrechte“ festhalte und sich dazu als berechtigt ansehe.

Die Klägerin behauptet, die Fotos und die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern seien ihr zunächst mündlich durch den als Zeugen benannten Fotografen Herrn N eingeräumt worden. Diese mündliche Abrede sei nachträglich auch schriftlich fixiert worden.

Da die Beklagte die Fotos weiterhin nutzte, erhob die Klägerin vor dem LG Köln Klage auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von ca. 3.000 EUR.

Entscheidung Landgericht Köln

Das LG wies die Klage zurück, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie an den Fotos ausschließliche Nutzungsrechte innehat. Zur Begründung führt es wie folgt aus:

„Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutzrechts allein aktivlegitimiert. (...).

Sind Rechte einem anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Soweit der Nutzungsberechtigte ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat, ist er grundsätzlich allein aktivlegitimiert. Soweit der Nutzungsberechtigte nur einfacher Lizenznehmer ist, also keine ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat, kann er nicht aus eigenem Recht klagen. Aktivlegitimiert bleibt in diesem Fall weiterhin der Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber (...) So verhält es sich hier.

Der Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass ihr ausschließliche Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Bildern eingeräumt worden sind. Bei der abgeleiteten Inhaberschaft ist die Aktivlegitimation nachzuweisen, indem die Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten dargelegt wird (...).

Die Klägerin beruft sich auf eine Nutzungsrechtsübertragung durch Herrn N. (...)

Der Zeuge N bestätigt (...) indes nur die Einräumung von Nutzungsrechten an den Bildern zugunsten der Klägerin zur Bewerbung von „E“-Produkten und zur Unterlizenzierung an etwaige Vertriebsfirmen dieser Produkte, nicht aber die Einräumung von Nutzungsrechten zur Weiterlizenzierung der Bilder auch zur Bewerbung anderer Produkte dritter Unternehmen. Die Einräumung eines die Aktivlegitimation der Klägerin begründenden ausschließlichen Nutzungsrechts kann angesichts dieser inhaltlichen Beschränkungen der Reichweite des Nutzungsrechts nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde der Klägerin lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zur Bewerbung der Produkte von „E“ eingeräumt. Weitergehende Nutzungsrechte zur Verwendung der Bilder durch Drittfirmen sind hingegen beim Zeugen N verblieben.“

Landgericht Köln, Urteil v. 15.05.2014 – Az.: 14 O 287/13


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Fachanwältin Denise Himburg

Beiträge zum Thema