LG Magdeburg Streitwert beim Filesharing eines Musikalbums 5.000 Euro

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Das Landgericht Magdeburg entschied (Az: 2 S 226/10) dass der Vorwurf des Downloads eines einzigen Musikalbums die Annahme einer gewerblichen Nutzung nicht rechtfertigt. Vielmehr liegt in diesem Download lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung, die einen Streitwert von 50.000 Euro nicht rechtfertigt. Der Gegenstandswert beträgt in diesem Fall 5.000 Euro.

Fall

Ein Musikalbum war Gegenstand einer Abmahnung wegen Filesharing. Der Abgemahnte wehrte sich gegen die Abmahnung unter Hinzuziehung eines Anwalts. Dieser erstellte ihm eine modifizierte Unterlassungserklärung und führte Korrespondenz mit der Rechteinhaberin. Der Berechnung seiner Gebühren legte er einen Streitwert in Höhe von 50.000 Euro zugrunde.

Mit der Berufung wird der Zahlungsanspruch weiter verfolgt.

Entscheidung

Das Gericht hielt die Berufung nur teilweise für begründet.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Honorars hat das Gericht bestätigt, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Gebühren wurden auf Grundlage eines überhöhten Streitwertes errechnet. Das Gericht hielt unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000 Euro für die Abgabe der Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall für angemessen. Im Download eines Musikalbums sah es keine „gewerbliche Nutzung", die zur Erhöhung des Streitwertes und folglich des Honorars geführt hätte, sondern lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung.

Von „gewerbliche Nutzung" ist auszugehen, wenn das Album angeboten worden wäre, um einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil zu erzielen. Im konkreten Fall war es nicht erkennbar. Denn der Abgemahnte stelle nur ein einziges urheberrechtlich geschütztes Album zum Hochladen bereit. Darüber hinaus war der Zeitraum des Zurverfügungstellens des Albums auf den Zeitraum des eigenen Herunterladens beschränkt. Bei der Beurteilung wurde auch berücksichtigt, dass zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums für die Tonträgerherstellerin keine Angaben gemacht wurden. Der wirtschaftliche Wert der Rechteverletzung wurde damit nicht dargelegt.

Fazit

Ein weiteres Gericht reduzierte den angesetzten Streitwert als Grundlage des anwaltlichen Honorars. Konkret entscheidend war die kurze Dauer des eigenen Angebots (nur während des eigenen Downloads). Zu beachten ist aber, dass hier nicht die Musikindustrie als Rechteinhaberin auf Zahlung klagte, sodass wegen fehlender Einsichtsmöglichkeit keine Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums gemacht werden konnten. Andernfalls ist es durchaus vorstellbar, dass der Streitwert höher angesetzt werden kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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