LG Mannheim bestätigt in Tauschbörsenverfahren: Schadenersatz von € 1.000,00 für Filmwerk angemessen

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Landgericht Mannheim vom 18.09.2019, Az. 7 S 2/19

Amtsgericht Mannheim vom 12.12.2018, Az. U 12 C 4150/18

Im dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mannheim einen Anschlussinhaber wegen des illegalen Tauschbörsenangebots eines urheberrechtlich geschützten Films antragsgemäß verurteilt.

Dabei bestätigte das Amtsgericht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das pauschale Abstreiten der eigenen Verantwortlichkeit und der bloße Verweis auf weitere nutzungsberechtigte Dritte die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen können:

„Der Bundesgerichtshof verlangt daher präzise Angaben darüber, welche Personen mitnutzungsberechtigt sind und auf welche Weise dies geschieht, beispielsweise über gemeinschaftliche Zugangsmittel oder eigene Geräte. Es ist Vortrag dahingehend erforderlich, warum es den Mitnutzern überhaupt hätte gelingen können, die Rechtsverletzung zu begehen – dazu ist insbesondere schlüssig vorzutragen, dass das übliche Nutzungsverhalten der Mitnutzer und ihre Kenntnisse die Rechtsverletzung durch diese plausibel erscheinen lässt.

Der Anschlussinhaber muss auch vortragen, ob auf den von ihm genutzten Geräten sogenannte Tauschbörsenprogramme installiert sind. Weiterhin muss der Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnungen Maßnahmen ergreifen und sich um Aufklärung des Sachverhalts bemühen – hierüber hat er schlüssig vorzutragen.“

Zudem hatte das Gericht bejaht, dass sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Anspruchsbefugnis auf die gesetzliche Vermutung aus § 10 Abs. 1 UrhG sowie auf einen Indizienbeweis stützen kann. Auch der Schadensersatz sei der Höhe nach angemessen.

Die hiergegen gerichtete Berufung zum Landgericht Mannheim hat der Beklagte nach entsprechenden Hinweisen der Kammer zurückgenommen. 

Das Landgericht führte zuvor in seinem Hinweisbeschluss aus, dass es weder hinsichtlich der bestrittenen Aktivlegitimation noch der Angemessenheit des Schadenersatzes Bedenken habe:

„In der Entscheidung Tauschbörse III hat der Bundesgerichtshof für den Einzelfall sogar einen Faktor von 400 gebilligt. Ausgehend von den konkreten Umständen und im Vergleich zu der vom Landgericht in anderen Fällen vorgenommenen Faktorbemessung ist ein geschätzter lizenzanaloger Schadensersatz in Höhe von 1.000 € nicht zu beanstanden.“

Das Landgericht beabsichtigte daher die Berufung gem. § 522 Abs. ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte nahm daraufhin die Berufung zurück und hat nunmehr neben dem Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auch die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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