LG Memmingen (1 HKO 137/18) zur Haftung des Maklers für Fehler von ImmobilienScout24

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Die Grundsätze

Dass Unternehmen für ihr eigenes Handeln haften, ist kein Geheimnis. Zivilrechtlich ist das eine Tatsache, schließlich sind Unternehmen als sog. juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten und damit rechts-, ja auch grundrechtsfähig.

Da, wo es eine eigene Verantwortlichkeit gibt, gibt es auch eine solche für fremdes Handeln. Das Gesetz sieht dafür diverse Zurechnungsnormen vor:

  • § 31 BGB z. B. rechnet einem Verein Schäden zu, die etwa ein Mitglied des Vorstands einem Dritten zufügt. Damit haftet der Verein für den Vorstand.
  • § 89 BGB erweitert den Anwendungsbereich von § 31 BGB auf öffentliche Einrichtungen.
  • Nach § 831 BGB haftet z. B. der Unternehmer für Personen, denen er Tätigkeiten überträgt.
  • Und nach § 278 BGB schließlich haftet ein Schuldner für sog. Erfüllungsgehilfen, d. h. Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, so das Gesetz. Um diese Erfüllungsgehilfen soll es hier gehen.

Der Fall

Das Landgericht Memmingen nämlich hat nun die Immobilienplattformen Immowelt und Immoscout24 zu Erfüllungsgehilfen eines Maklers erklärt. Was war passiert? Ein Makler firmierte als eingetragener Kaufmann (e. K.). In der Anbieterkennzeichnung (Impressum) seiner Internetpräsentation fehlte aber die Angabe zur Firma. Der Makler wurde von einem Wettbewerbsverband abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ab. Anschließend wurden Angebote auf www.immowelt.de und www.immobilienscout24.de geschaltet; erneut ohne die Firma zu nennen. Der Verband forderte nun die vereinbarte Vertragsstrafe, weil der Makler gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe.

Das Urteil

Das Gericht stellte zunächst fest, ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung liege vor, weil der Makler unverändert als Anbieter auftrat, ohne seine Firma so anzugeben, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Des Weiteren seien die Betreiber von Immowelt und Immobilienscout24 in der Tat Erfüllungsgehilfen des Maklers.

Eigenes Verschulden des Maklers?

Das Besondere an dem Fall ergibt sich daraus, dass die Vertragsstrafe ein Verschulden des Maklers voraussetzt. Ein eigenes Verschulden entfiel hier, weil der Makler sich um eine korrekte Firmierung in den Anzeigen bemühte. Das Gericht führt dazu aus: „Der Plattformbetreiber der Plattform ImmoScout handelte schuldhaft. Auf die Bitte des Beklagten (der Makler)…, im Impressum die Kontaktdaten entsprechend der Eintragung im Handelsregister zu ändern, erteilte die zuständige Mitarbeiterin des Plattformbetreibers in ihrer elektronischen Nachricht vom … die falsche Auskunft, dass dafür ein neuer Vertrag mit eventuell neuen Bedingungen abgeschlossen werden müsse. Bereits darin liegt ein dem Beklagten zurechenbares fahrlässiges Fehlverhalten.“

Fremdes Verschulden von ImmoScout

Nachdem ImmoScout den Fehler erkannt hatte, dauerte es noch mehr als einen Monat, ehe die Anbieterkennzeichnung korrigiert wurde. Das war dem Landgericht auch zu lange. Demnach handelte ImmoScout mehrfach schuldhaft. Da sich der Makler aber deren Dienste wie eine Werbeagentur oder ein Verlagsunternehmen bediente, hafte er für deren (also für fremdes) Verschulden.

Meinung

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Man wird allerdings abwarten müssen, ob andere Gerichte dieser Ansicht folgen. Die Haftung von Anbietern im Internet wird damit nicht nur konkreter, sondern auch weiter. Nach allgemeinen Grundsätzen halte ich die Entscheidung für zutreffend. Wesentlich ist auch, dass sich der Anbieter seiner Haftung nicht einfach durch AGB oder eine Haftungsklausel entziehen kann. Das Urteil ist wichtig für alle Content-Anbieter im Internet. Wie man die Haftung zumindest begrenzen kann, erklären wir Ihnen gerne.



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