LG Mühlhausen: Kreditkündigung der VR Bank wegen fehlender Vollmacht unwirksam

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Das Landgericht Mühlhausen (Az.: 6 O 439/18) hat im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage die Unwirksamkeit der Kündigung eines Darlehens und der Kündigung der Grundschuld wegen fehlender Vorlage von Vollmachten für die handelnden Bankmitarbeiter festgestellt. Die Bankkundin hatte die Kündigung unverzüglich wegen der fehlenden Vollmachten zurückgewiesen.

Sachverhalt

Die Bankkundin hatte bei der VR Bank ein Darlehen zur Finanzierung einer Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus abgeschlossen. In der Folgezeit kam es zwischen der Bank und der Bankkundin zum Streit über den Umfang der Nachweispflichten der Bankkundin im Rahmen des Sanierungsvorhabens. 

Nachdem die Bank die Auszahlung weitere Darlehensmittel verweigerte und die Baumaßnahmen hierdurch zum Erliegen brachte, eskalierte der Streit und endete in der Kündigung des Darlehensvertrages und der Grundschuld durch die Bank. Die Kündigung wurde von zwei Bankmitarbeitern erklärt, ohne dass diese Vollmachten vorlegten, die sie zur Abgabe von Kündigungserklärungen legitimieren.

Die Bankkundin, die sich zuvor auf unserer Webseite informierte, wies die Kündigung unverzüglich mangels Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zurück.

Da die Bank die Ansicht vertrat, sie müsse keine Vollmachten vorlegen, hielt sie an den Kündigungen fest und leitete die Zwangsvollstreckung ein. Die Bankkundin beauftragte sodann Fachanwalt David Stader mit der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage.

Kündigungen unwirksam, Zwangsvollstreckung unzulässig

Die Klage vor dem Landgericht Mühlhausen hatte Erfolg. Das Gericht bestätigte die Ansicht der Klägerin, dass die Kündigungen wirksam mangels Vorlage einer Vertretungsmacht zurückgewiesen wurden (§ 174 BGB).

Die Bank konnte die wirksame Zurückweisung der Kündigungen auch nicht durch nachträgliche Vorlage eines Kompetenzplans heilen, da die Kündigung zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam zurückgewiesen und damit unwirksam war. Entsprechend erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig.

Heilungsversuche der Bank scheitern

Auch die Versuche der Bank, die unwirksame Kündigung durch weitere Kündigungen im laufenden Verfahren zu „heilen“, scheiterten. Die Bank hatte mehrere Versuche unternommen, durch weitere Kündigungen der Zwangsvollstreckung eine Legitimation zu verleihen. 

Da die Bank die Kündigungen jedoch stets unter der Bedingung, dass die Erstkündigung unwirksam sei, erklärte, mussten auch diese Versuche scheitern. Denn die Bank übersah, dass Kündigungen nicht unter eine solche Bedingung gestellt werden dürfen. 

Die Bank musste sich entscheiden, welche der erklärten Kündigungen sie als wirksam betrachten wollte. Da sie dies nicht tat, sondern an ihrer Erstkündigung festhielt, waren auch die Folgekündigungen unwirksam.

Kreditkündigung unverzüglich prüfen lassen

Dieses Verfahren zeigt, dass Bankkunden, denen der Kredit gekündigt wird, nicht in eine Schockstarre verfallen sollten. Vielmehr sollten die Kündigungen der Bank sofort anwaltlich geprüft werden. Bestenfalls noch am Tag des Erhalts der Kündigung. Eine Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht muss nämlich unverzüglich erfolgen. Dies wird in der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn die Zurückweisung innerhalb einer Woche erfolgt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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