Liste großer Erbrechtsirrtümer – Fall 1: Das kinderlose Paar

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Viele kinderlos gebliebene Ehegatten gehen davon aus, dass sie sich gesetzlich allein beerben. Dabei handelt es sich um einen großen Irrtum.

Tatsächlich beruft das Erbrecht den überlebenden Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern nur zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlichen Erben. Bestand zwischen den Ehegatten Zugewinngemeinschaft, kommt pauschal noch ein weiteres Viertel hinzu.

Der überlebende Ehegatte wird also im Ergebnis regelmäßig nur zum ¾-Anteil Erbe, aber keineswegs Alleinerbe.

Das verbleibende Viertel wird an die Eltern des Verstorbenen vererbt (jeweils 1/8), sofern diese beide noch leben. Ist ein Elternteil vorverstorben, geht dessen Achtel – soweit vorhanden – an die Geschwister des Verstorbenen bzw. an deren Abkömmlinge. Sind beide Eltern des Verstorbenen bereits vorverstorbenen, gehen beide Achtel an die Geschwister des Erblassers bzw. an deren Abkömmlinge.

Beispiel:

Herr und Frau Meier leben in Zugewinngemeinschaft. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Herr Meier verstirbt. Seine Eltern sind beide vorverstorben. Es lebt nur eine Schwester. Ein Testament oder Erbvertrag besteht nicht. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Folge:

Frau Meier erbt ¾. Die Schwester des Verstorbenen erbt ¼. Beide bilden eine Erbengemeinschaft.

Wer diese Folgen vermeiden möchte, muss entweder einen Erbvertrag beurkunden lassen oder ein Testament errichten. Selbstverständlich kommt auch ein Ehegattentestament in Betracht.


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