Lockdown 2.0 – Leistungspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei erneutem Lockdown

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Ab Anfang November wurde von der Regierung nun ein erneuter Lockdown beschlossen. Hiervon sind insbesondere Hotels und Gastronomen betroffen, da diesen aufgrund der COVID-19 Beschränkungen lediglich der Außer-Haus-Verkauf erlaubt ist. 

Viele Hoteliers und Gastronomen haben genau zur Absicherung solcher Gefahren eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Viele der Versicherer haben aber bereits beim letzten Lockdown im Frühjahr Leistungen abgelehnt. Daher stellt sich die Frage, ob ein erneuter Lockdown einen erneuten Versicherungsfall darstellt. 

Erneuter Lockdown als weiterer Versicherungsfall?

Die Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung wegen einer Krankheit oder zur Verhinderung der Verbreitung einer Krankheit geschlossen wird. Die Einzelheiten regeln diesbezüglich die Versicherungsbedingungen. Im Grundsatz sind die oben genannten Voraussetzungen jedoch auch durch einen erneuten Lockdown erfüllt, so dass die Betriebsschließungsversicherung leisten muss. Einziges Hindernis: in manchen Versicherungsbedingungen ist festgelegt, dass die Versicherung bei einer erneuten Anordnung der Schließung nur einmal leisten muss. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, was unter erneuter Anordnung zu verstehen ist. 

Meine Versicherung hat eine Leistung bereits im Frühjahr abgelehnt

Falls Ihre Versicherung bereits im Frühjahr Leistungen abgelehnt hat, ist zu erwarten, dass Sie auch beim jetzigen Lockdown 2.0 eine Ablehnung Ihrer Versicherung erhalten. Da nach wie vor ein Anspruch auf Leistungen gegenüber Ihrer Betriebsschließungsversicherung besteht, empfehle ich Ihnen zum einen, die Ansprüche aufgrund des zweiten Lockdowns bei Ihrer Versicherung anzumelden und zweitens, gegen die Ablehnung vorzugehen. Gerne unterstütze ich Sie hierbei. 

Ich habe bereits eine Abfindungserklärung über 15% des Schadens unterschrieben

Auch für den Fall, dass Sie bereits im Frühjahr eine Abfindungserklärung nach der sog. „bayerischen Lösung“, also i.H.v. 15% der Versicherungssumme unterschrieben haben, lohnt es sich, die Ansprüche bei Ihrer Versicherung erneut anzumelden, da der geschlossene Vergleich unter Umständen unwirksam ist. Gleichzeitig sollten Sie Ihrer Versicherung mitteilen, dass Sie den geschlossenen Vergleich für unwirksam halten. Viele der geschlossenen Vergleiche dürften gegen § 1 a Abs. 1 Ziffer 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verstoßen. Demnach verpflichtet sich der Versicherer gegenüber seinen Kunden stets ehrlich, redlich und professionell zu sein und seinen Kunden wahrheitsgetreu zu informieren. Je nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und ob darin COVID-19 beispielsweise bereits genannt war oder nicht, dürften die Versicherer hiergegen verstoßen haben. 

Fazit

Die erneute Schließung der Gaststätten und Hotels aufgrund von COVID-19 kann zu einem weiteren Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung führen. Ob dieser Anspruch entsteht, hängt davon ab, welche Versicherungsbedingungen dem Vertrag zugrunde liegen. In jedem Fall sollten Sie überprüfen lassen, ob ein erneuter Anspruch besteht, oder ob Ihnen bereits aus dem ersten Lockdown ein weiterer Anspruch gegenüber Ihrer Betriebsschließungsversicherung zusteht. 


Mit freundlichen Grüßen

Dominik Engelhardt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Foto(s): Pixabay

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