Löschung von negativen Bewertungen z. B. auf jameda.de, kununu.com, yelp.de usw.

  • 2 Minuten Lesezeit

In der heutigen Gesellschaft ist es Gang und Gäbe, dass die Menschen mehr und mehr ihres Lebens ins Internet verlagern. So wird z. B. online eingekauft, es werden Reisen gebucht und ebenso werden auch Bewertungen auf unterschiedlichen Portalen abgegeben. Es ist mittlerweile normal, nicht mehr im Freundes- und Bekanntenkreis nach einem guten Arzt zu fragen, sondern sich im Internet auf sog. Bewertungsportalen umzuschauen, welcher Arzt für einen infrage kommt und wie dieser bewertet worden ist. Eine solche Plattform ist jameda.de.

Bei Bewertungsportalen ist es jedoch häufig so, dass die zufriedenen Patienten eher selten zu einer positiven Bewertung neigen. So sind es zumeist die unzufriedenen Patienten bzw. diejenigen, die dem Arzt eins auswischen wollen, die sich an eine Bewertung machen. Die Bewertung fällt dann in den meisten Fällen nicht allzu positiv aus.

Der niedergelassene Arzt steht nun vor dem Problem, dass diese Bewertungen in der Welt sind und für jedermann abrufbar. Dass diese Bewertungen nicht den Tatsachen entsprechen, sondern den Arzt nur diskreditieren wollen, sieht bzw. merkt auf den ersten Blick niemand. Derjenige, der sich diese Bewertung durchliest, neigt im Zweifelsfall dazu, anzunehmen, dass diese Bewertung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und sucht dann einen anderen Arzt in seiner Nähe auf.

An diesem Punkt setzen wir an und helfen Ihnen bei Ihrem Problem, solche Bewertungen aus der Welt zu schaffen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalls, ob die negative Bewertung noch von der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) gedeckt ist, es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt oder sogar schon die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist. Es muss geprüft werden, ob durch die abgegebene Bewertung in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG) des jeweiligen Arztes in dem konkreten Fall rechtswidrig eingegriffen worden ist. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die soziale Anerkennung des Einzelnen auch gegen Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können, d. h. eine Herabsetzung enthalten (BGH NJW-RR 08,913). Eine solche Prüfung muss anhand der Kriterien des jeweiligen Falles erfolgen.

Sollte es sich bei einer Bewertung um eine falsche Tatsachenbehauptung oder um eine Schmähkritik handeln, dann steht Ihnen ein Anspruch auf Löschung der Bewertung zu. Dieser Anspruch kann dann durch eine Abmahnung und im Zweifel durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Klage durchgesetzt werden.

Zu mir und meiner Tätigkeit

Als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht und gewerblichen Rechtsschutz befasse ich mich täglich mit unterschiedlichen Problemen und Fallgestaltungen u. a. mit Presse- und Äußerungsrecht, wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Verstößen, die unseren Mandanten vorgeworfen werden. Ebenso vertrete ich Mandanten, die negative Bewertungen auf Bewertungsportalen erhalten haben. Unsere Kanzlei mit Standorten in Berlin und Hamburg vertritt Mandanten bundesweit auf den Gebieten des IT-, Presse- und Medienrechts. Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren Problemen und erarbeiten mit Ihnen eine zielführende Strategie. Kontaktieren Sie uns bequem per Kontaktformular auf anwalt.de oder per E-Mail unter Angabe einer Rückrufnummer oder einfach per Telefon.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg

Beiträge zum Thema