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Lohnsteuer-Ermäßigung - Freibeträge gelten ab 2016 für zwei Jahre

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Mehr Netto vom Brutto im laufenden Jahr: Das können Arbeitnehmer mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung erreichen. Ab 2016 ist dabei erstmals möglich, Freibeträge nicht mehr nur für ein, sondern für zwei Kalenderjahre gelten zu lassen.

Lohnsteuerabzugsmerkmale meist zu pauschal

2013 haben die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die frühere Lohnsteuerkarte abgelöst. Die ELStAM bestimmen maßgeblich die jeweilige Lohnsteuer, die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten entrichten müssen. Grundsätzlich werden bei der Bildung der ELStAM jedoch nur bestimmte persönliche Verhältnisse von Arbeitnehmern wie die Steuerklasse und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.

Vieles, was darüber hinaus eine wichtige Rolle für die Besteuerung spielt, bleibt regelmäßig erst mal außen vor. Der Arbeitgeber entrichtet deshalb regelmäßig mehr Lohnsteuer an das Finanzamt als letztlich notwendig ist. Der Arbeitnehmer spürt das in Form eines geringeren Nettolohns. Zurück erhält er die zu viel gezahlte Steuer erst, wenn das Finanzamt eine Steuerrückerstattung veranlasst. Dazu muss es aber erst die im Folgejahr abzugebende Einkommensteuererklärung bearbeitet haben.

Mehr Netto durch Antrag auf Lohnsteuerermäßigung

Um das zu vermeiden, kann ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen. Aufgrunddessen ermittelt das Finanzamt einen Freibetrag, der bei Verwendung durch den Arbeitgeber zu einer geringeren Lohnsteuer im laufenden Jahr führt. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bildet insofern zwar keine Alternative zur Einkommensteuererklärung. Denn trotz einer beantragten Lohnsteuer-Ermäßigung sind Arbeitnehmer in den meisten Fällen weiter zu ihrer Abgabe verpflichtet. Dem Antragsteller bleiben aber durch Beantragung eines höheren Freibetrags frühzeitig mehr finanzielle Mittel.

Zwei verschiedene Vordrucke für den Antrag

Der Antrag muss dabei auf einem amtlichen Vordruck erfolgen und ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Vom Antrag gibt es dabei zwei Versionen: Den aus sechs Seiten bestehenden „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ müssen Arbeitnehmer verwenden, die erstmals einen Freibetrag oder einen höheren Freibetrag beantragen.

Der zweiseitige mit „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ bezeichnete Vordruck ist nur für diejenigen gedacht, die höchstens dieselbe Lohnsteuer-Ermäßigung wie im Jahr 2015 beantragen wollen und deren dafür entscheidende Verhältnisse im Wesentlichen gleich geblieben sind.

Zweijährige Gültigkeit nur nach ausdrücklicher Wahl

Wer zudem möchte, dass der Freibetrag zwei Kalenderjahre gelten soll, findet in beiden Vordrucken das Feld „Ich beantrage, den Freibetrag bis zum 31.12.2017 zu berücksichtigen“, das entsprechend anzukreuzen ist.

Antrag wirkt sich erst im nächsten Monat aus

Soll sich der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung noch auf das jeweilige Jahr auswirken, muss er bis zum 30.11. gestellt werden. Grund dafür ist, dass sich der Freibetrag erst im Monat nach der Antragstellung auswirkt.

Für alle, die bereits im Januar 2016 von der Lohnsteuer-Ermäßigung profitieren wollen, bedeutet das, dass sie den Antrag noch vor Ablauf dieses Jahres stellen müssen.

Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen

Ändern sich die persönlichen Verhältnisse derart, dass sich der Freibetrag dadurch verringert, müssen Betroffene das dem Finanzamt unverzüglich mitteilen. Im umgekehrten Fall, wenn sich durch veränderte persönliche Verhältnisse ein höherer Freibetrag ergibt, ist die Mitteilung hingegen freiwillig.

Fazit: Wer direkt mehr finanzielle Mittel haben möchte, sollte einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung erwägen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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