Louis Vuitton Abmahnung der CBH Rechtsanwälte bei Parfumabfüllungen – Markenrechtsverletzung LV Louis Vuitton
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Louis Vuitton Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte wegen Parfumabfüllungen häufen sich – Was ist zu tun? Markenrechtsverletzung Wortmarke & Bildmarke LV Louis Vuitton
Hintergrund zu Louis Vuitton Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte
Die Anwaltskanzlei CBH aus Hamburg verschickt im Auftrag von Louis Vuitton Malletier SAS markenrechtliche Abmahnungen. Bei diesen handelt es sich nicht um unseriöse Betrugsversuche, die ignoriert werden können.
Louis Vuitton Abmahnung der CBH Rechtsanwälte wegen Parfumabfüllungen - Was ist passiert?
Der Abgemahnte hat diverse originale Parfüms der Marke Louis Vuitton erworben und diese dann selbst in kleine Flaschen, die mit von ihm bedruckten Etiketten (mit Marken- und Parfümnamen versehen waren), umgefüllt, und über seinen Onlineshop (gewerblich) weiterverkauft.
Louis Vuitton Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte - Was wird konkret vorgeworfen?
Da die Waren und Zeichen identisch mit denen von Louis Vuitton waren, werden den Abmahnungsschuldner folgende Rechtsverstöße vorgeworfen:
Verstoß gegen Art. 9 II lit. a UVM bzw. § 14 II Nr. 1 MarkenG:
Als erstes wird dem Abmahnungsschuldner ein Verstoß gegen Art. 9 II lit. a VERORDNUNG (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UVM) vorgeworfen, die mit. § 14 II Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) in deutsches Recht umgesetzt worden ist.
Nach dieser Vorschrift ist es untersagt, mit einer Marke identische Zeichen oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit einer Marke identisch sind, die geschützt ist. Das ist vorliegend etwa die Nutzung vom Markennamen im Onlineshop oder dem Etikett möglich.
Damit es sich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, muss das Zeichen in markenrechtlich relevanter Weise verwendet werden (vgl. hierzu: EuGH C-63/97). Die Benutzung der Marke zu rein beschreibenden Zwecken ist hierfür nicht ausreichend (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 18. 6. 2009 - C-487/07).
Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung Art. 9 II lit. c UVM => § 14 II Nr. 3 MarkenG
Nach dieser Vorschrift ist es untersagt, dass ein identisches oder ähnliches Zeichen genutzt wird, um unlauter den guten Ruf der Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen, ohne dass ein rechtlicher Grund vorliegt.
Die Marke von Louis Vuitton genießt in Deutschland einen prestigeträchtigen Ruf, welcher, etwa im Falle einer unberechtigten Verwendung ggf. unlauter ausgenutzt werden kann.
Rechtlicher Hintergrund zu Louis Vuitton Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte
Grundsätzlich ist es rechtlich zulässig legal erworbene Markenprodukte auch als solche, also insb. unter Nennung des Markennamens (auch gewerblich) weiter zu verkaufen. Dies ist aufgrund des in § 24 Abs. 1 MarkenG geregelten sog. Erschöpfungsgrundsatzes möglich. Wenn die Ware oder Dienstleistung mit Zustimmung des Markeninhabers einmal in den Geschäftsverkehr gelangt ist, muss der Markeninhaber den Verkauf grundsätzlich erdulden.
Somit ist der Verkauf von originalen (auch original verpackten) Louis Vuitton Produkten, auch unter Nennung des Markennamens grundsätzlich zulässig.
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt aber nach § 24 MarkenG dann nicht, wenn die Ware nach dem Inverkehrbringen durch den Markenrechteinhaber verändert oder verschlechtert wird. Der Bundesrechtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass die dies nicht unbedingt an der Ware selbst, also dem Parfüm, eintreten kann, sondern auch an der Verpackung der Ware (Vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 - I ZR 1/98).
Vorliegend ist dies etwa durch das Umfüllen in andere Parfümflaschen (ohne Zustimmung des Markeninhabers), also einer Veränderung der Verpackung erfüllt, sodass der Erschöpfungsgrundsatz in diesem Fall nicht greift.
Wie ist das Drucken der Markenzeichen Louis Vuitton auf die Etikette rechtlich zu bewerten?
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG ist es, ohne Zustimmung des Markeninhabers untersagt, Markenzeichen, oder diesen ähnlichen Zeichen auf Aufmachungen, Verpackungen oder kennzeichnungsmitteln anzubringen (Siehe hierzu: BeckOK MarkenR/Mielke MarkenG § 14 Rn. 149-155.1).
Handlungsempfehlung zu Louis Vuitton Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte
- Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keine überstürzten Handlungen vornehmen. Lassen Sie die Abmahnung sorgfältig auf Formfehler hin prüfen und lassen Sie die Fristen und Forderungen durch einen Anwalt überprüfen.
- Es ist nicht ratsam, ohne vorherige rechtliche Beratung eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da dies langfristige Verpflichtungen mit sich bringt.
- Es ist davon abzuraten, die gegnerische Seite direkt zu kontaktieren. Jedenfalls sollte der gesamte Schriftverkehr dokumentiert werden.
- In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um Ihre Rechtsposition zu wahren, ohne alle Forderungen zu akzeptieren. Dazu ist aber vorherige anwaltliche Beratung dringend anzuraten.
- Keinesfalls sollte die Abmahnung jedoch ignoriert werden, das kann zu einer erheblichen Kostensteigerung führen.
Es ist ratsam, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die beste Vorgehensweise abzustimmen und unnötige Kosten zu vermeiden. Die Kanzlei Rieck & Partner bietet Erfahrung und Kompetenz bei Abmahnungen Louis Vuitton Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte und hilft Ihnen gerne, rechtsicher die bestmögliche Lösung für Sie zu finden. Gerne können Sie sich wegen einer Louis Vuitton Abmahnung der CBH Rechtsanwälte direkt über das Anwalt.de Kontaktformular oder über oliver.eiben@rieck-partner.de an Herrn Rechtsanwalt Oliver Eiben wenden.
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