Mängelrechte – Verkürzung auf 1 Jahr bei gebrauchten Sachen unwirksam

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Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung (Az.: C‑133/16 – Ferenschild) am 13.07.2017 die kurze Verjährungsfrist von 1 Jahr bei gebrauchten Sachen im Verbrauchsgüterkauf für unvereinbar mit der Europäischen Richtlinie Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 erklärt.

Der EUGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf mit natioanalem Recht unvereinbar ist:

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, dass die Begrenzung der Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr eine Verkürzung der für den Verbraucher bestehenden Verjährungsfrist mit sich bringt, würde zu einem geringeren Schutzniveau für diesen führen und würde die Garantien beeinträchtigen, die er nach der Richtlinie 1999/44 genießt. Wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, würde der Verbraucher dann noch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung des Gutes – eines Zeitraums, der ihm jedoch nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie garantiert wird -gänzlich seines Rechtsschutzes beraubt (EuGH Az.: C‑133/16 – Ferenschild, Rn 49).

Somit ist die (deutsche) Regelung in § 476 Abs. 2 BGB, wonach

Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt

mit der Richtlinie unvereinbar.

Dies bedeutet gerade für den Gebrauchtwagenverkauf an Verbraucher, dass die Einrede der Verjährung, weil in den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verjährungsfrist von einem Jahr vorgegeben worden ist, wirkungslos ist und der Verbraucher auch noch nach einem Jahr (allerdings spätestens innerhalb von zwei Jahren) seine Mängelrechte geltend machen kann.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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