Maklerhaftung – Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken 5 U 64/13

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Versicherungsmakler vermitteln Versicherungsverträge zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaften. Häufig besteht zwischen den Versicherungsnehmern (Privat- und Geschäftsleute) und dem Makler ein erhebliches Vertrauensverhältnis. Geht etwas schief, ist die Enttäuschung groß. Die Makler haften bei fehlerhafter Beratung auf Schadenersatz in Geld. So auch im Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken. Nach der menschlichen Enttäuschung entschied sich der betroffene Stuckateur vor Gericht Schadenersatz zu verlangen wegen falscher Beratung.

Falsche Rentenversicherung vermittelt 

Der Stuckateur war in der Vergangenheit in sämtlichen Versicherungsangelegenheiten vom Makler beraten worden. Eine Rürup-Rente hatte der Makler vermittelt. Der klagende Stuckateur meinte vor Gericht, dass der Makler nicht auf die Nachteile hingewiesen habe. 

Schadenersatz gegen den Makler

Der Kunde des Maklers hatte laut Gericht einen Schadensersatzanspruch aus § 63 S. 1 Versicherungsvertragsgesetzes wegen unvollständiger und falscher Beratung. 

Zwischen den Beteiligten bestand ein Versicherungsmaklervertrag. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (sagt der Bundesgerichtshof, Urt. v. 16.07.2009 – III ZR 21/09).

Nach § 61 Abs. 1 S. 1 VVG muss der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG hat er dies zu dokumentieren. 

Das Gericht hat in der Entscheidung festgelegt, dass der Stuckateur darüber hätte aufgeklärt werden müssen, dass der Vertrag nicht kündbar war und keinen Rückkaufswert hatte.

Kein Mitverschulden des Versicherungsnehmers

Daran ändert die Überlassung von Versicherungsbedingungen und Produktinformationen des Versicherers nichts. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.06.2008 – III ZR 159/07 – MDR 2008, 913) betrifft einen anderen Fall, nämlich die Prospekthaftung, bei der die Verantwortlichkeit an die Richtigkeit der Prospektangaben anknüpft. 

Demgegenüber schuldet der Versicherungsmakler einem Interessenten viel weitergehender die Auswertung der unterschiedlichen Versicherungsbedingungen und genügt der oben dargestellten Beratungspflicht nicht dadurch, dass er dem Interessenten eine Vielzahl von Unterlagen zur eigenen Auswertung zur Verfügung stellt. Der Makler schuldete vollen Schadenersatz.

Der Einwand, der Versicherungsinteressent habe sich anhand der übergebenen Versicherungsunterlagen selbst informieren und erkennen können, dass seine Vorstellungen von dem ausgewählten Versicherungsprodukt unzutreffend gewesen seien, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Interessent darf vielmehr auf die mündlichen Angaben des Versicherungsmaklers vertrauen und muss diese nicht nachprüfen.


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