Maklervermittlung – Bestellerprinzip ab dem 01.06.2015

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Vom 01.06.2015 an gilt: Wer bei Wohnungsvermietungen den Makler beauftragt, muss ihn grundsätzlich bezahlen. Der Maklerverband IVD hält das Gesetz für verfassungswidrig.

Das sog. Bestellerprinzip und die Mietpreisbremse treten zum 1. Juni 2015 in Kraft (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG). Das bedeutet, dass dann der Vermieter den Makler bezahlen muss, wenn er diesen beauftragt hat. Bisher wurde die Maklerprovision, die sogenannte Courtage, regelmäßig auf den Mieter abgewälzt. Diese beträgt gesetzlich bestimmt maximal zwei Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer, also 2,38 Kaltmieten. Der Mieter dagegen muss den Makler nur bezahlen, wenn dieser exklusiv für ihn tätig wird. Der Makler darf dabei nicht einfach Wohnungen anbieten, die er bereits in seinem Angebot hat, sondern muss im Zweifel beweisen, welche Tätigkeiten er im Auftrag des Mieters unternommen hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass viele Wohnungseigentümer auf die Beauftragung eines Maklers ganz verzichten bzw. eine erhebliche geringere Courtage aushandeln werden.

Die Umgehung des Bestellerprinzips ist unzulässig, es drohen bis zu 25.000 EUR Bußgeld. Eine Umgehung könnte dadurch erfüllt sein, wenn bei Beauftragung des Maklers durch den Vermieter höhere Abstands- oder Ablösezahlungen gefordert werden, um die Courtage doch noch auf den Mieter abzuwälzen. Diese könnte ebenfalls vorliegen, wenn der Vermieter die Maklercourtage auf die Miete umlegt, insbesondere, wenn Mietverträge mit Mindestmietdauer angeboten werden, um die Umlage der Courtage auf den Mieter besser kalkulieren zu können. Ob und welche Umgehungsgeschäfte oder neue Vermittlungsformen ausgestaltet werden, wird sich zeigen.

Der Immobilienverband Deutschland hält das Gesetz jedenfalls für verfassungswidrig, da in ungerechtfertigter Weise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. die Berufsfreiheit der Makler eingegriffen werde. Das Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“ ist jedoch im Wirtschaftsleben vollkommen üblich. Insofern bleibt abzuwarten, ob eine solche Verfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung angenommen wird, bzw. wie diese Entscheidung ausfiele.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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