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Maklervertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

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Maklervertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten zum Maklervertrag

  • Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 652 ff. BGB.
  • Der Maklervertrag wird zwischen dem Auftraggeber und dem Makler geschlossen.
  • Der Makler erhält eine Vergütung, häufig Courtage genannt.

Immobilienmaklervertrag – was müssen Käufer und Verkäufer wissen?

Wer Verträge abschließen möchte, aber nicht über die notwendigen Kundenverbindungen verfügt, kann einen Makler beauftragen. Ein Makler begibt sich für den Kunden auf die Suche, um einen Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und Dritten herbeizuführen.

Der Maklervertrag für den Kauf bzw. Verkauf von Immobilien ist der wohl bekannteste. Allerdings gibt es unterschiedliche Vertragsarten, die Auftraggeber kennen sollten:

  • Einfacher Maklervertrag
  • Makleralleinauftrag
  • Qualifizierter Alleinauftrag

Einfacher Maklervertrag

Der Käufer bzw. Verkäufer kann den einfachen Maklerauftrag mit mehreren Maklern gleichzeitig abschließen. Makler lehnen diese Vertragsart ab, da bei einer Vermittlung die anderen Makler trotz getaner Arbeit leer ausgehen. Zudem kann der Auftraggeber auch selbst nach Vertragspartnern suchen. Im Gegensatz dazu gibt es auch einen Nachteil für Käufer/Verkäufer: Der Makler erhält zwar die Erlaubnis, die Immobilie zu vermarkten, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Welchen Aufwand er betreibt, ist allein dem Makler überlassen.

Makleralleinauftrag

Bei Abschluss des Alleinauftrages vereinbaren Makler und Auftraggeber, dass sich ein einziger Makler um den Verkauf bzw. den Kauf der Immobilie kümmert. Es ist nicht erlaubt, weitere Makler zu beauftragen, allerdings darf der Auftraggeber (Eigentümer, Käufer) selbst nach Interessenten suchen. In der Praxis sollte man darauf achten, dass die Vertragslaufzeit begrenzt ist – empfohlen werden sechs Monate –, denn der Makler erhält die Provision nur, wenn er bis Ende der Frist einen Käufer für die Immobilie findet.

Qualifizierter Alleinauftrag

Der qualifizierte Maklervertrag wird von Maklern bevorzugt, weil Makler und Auftraggeber vereinbaren, dass das Objekt exklusiv vom Immobilienprofi vermarktet werden darf. Der Auftraggeber darf in diesem Fall nicht selbst tätig werden. Findet der Verkäufer ohne Makler einen potenziellen Interessenten, kann er das Geschäft nicht einfach abschließen, sondern muss ihn an den Makler verweisen. Tut er dies nicht, kann der Makler sogar Schadensersatz verlangen. Auch beim qualifizierten Alleinauftrag wird eine Befristung des Maklervertrages empfohlen.

Maklervertrag im Finanzwesen – was gilt?

Der Darlehensvermittlungsvertrag, ein Maklervertrag, der auf Vermittlung eines Kredits ausgerichtet ist, wird zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 655a bis 655e BGB. Demnach muss der Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich geschlossen werden, der Verbraucher muss das Entgelt erst nach Kreditauszahlung und Ablauf der Widerrufsfrist zahlen und die vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 248 § 13 EGBGB) müssen eingehalten werden.

Maklervertrag im Versicherungswesen – was gilt?

Auch im Versicherungswesen kann ein Maklervertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler zustande kommen, der jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar ist (§ 627 BGB). Findet der Makler eine Ihren Vorstellungen entsprechende Vertragsabschlussmöglichkeit, kann er diese auch in Ihrem Namen eingehen, sofern Sie ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt haben.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM) hat einen Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen aufgestellt, wonach ein Maklervertrag bestimmte Inhalte wie Zweck der Versicherungsvermittlung, Vergütung, Schadensregulierung etc. enthalten soll. Dieser Punktekatalog ist allerdings kein verbindliches Recht.

Welche Angaben gehören in einen Maklervertrag?

Der Maklervertrag kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln zustande kommen. Zur beidseitigen Sicherheit empfiehlt sich ein schriftlicher Vertrag, der unter anderem folgende Inhalte beinhalten sollte:

  • Adressdaten des Kunden/Auftraggebers
  • Adressdaten des Maklers/Auftragnehmers
  • Vertragsgegenstand
  • Rechte und Pflichten des Maklers
  • Rechte und Pflichten des Kunden
  • Maklerprovision
  • Laufzeit
  • Kündigungsmöglichkeiten
  • Datenschutz
  • Widerrufsbelehrung
  • Schlussbestimmungen
  • Ort, Datum + Unterschrift der Vertragspartner

Die Höhe der Provision ist frei vereinbar, da es keine gesetzlichen Vorschriften diesbezüglich gibt. Dennoch darf die Provision nicht beliebig hoch angesetzt werden, um nicht als sittenwidrig eingestuft zu werden. Üblich ist ein Höchstsatz von 6 Prozent des Vertragswerts zuzüglich Umsatzsteuer. Die Schwelle zur Sittenwidrigkeit wird von den Gerichten unterschiedlich hoch angesetzt. Die Provision wird vom Auftraggeber bezahlt.

Foto(s): ©Pexels.com/energepiccom

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