„Malle“-Inhaber gewinnt

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Malle-Reisen, Malle-Urlaub, Malle-Partys – nahezu jeden Sommer werden in Deutschland mehrere tausend Produkte mit dieser Abkürzung für die Insel Mallorca beworben und angepriesen.

Das Landgericht Düsseldorf hat am 29. November 2019 entschieden, dass der Unionsmarkeninhaber der Marke „Malle“ Veranstaltungen untersagen kann, die ohne seine Zustimmung Partys mit der Bezeichnung „Malle“ beworben bzw. veranstaltet werden (Az. 38 O 96/19).

Was war geschehen?

Ein Unternehmer aus Hilden sicherte sich im Jahr 2002 die Rechte am Begriff „Malle“ beim EUIPO. Dieser Begriff wurde von Disco- und Veranstaltungsbetreibern bereits öfter verwendet, um Partys zu bewerben. Der Inhaber ging in mehreren Verfahren gegen die Personen und Veranstalter vor.

Wie entschied das Gericht im Urteil „Malle“?

Das LG Düsseldorf nahm an, dass der potenzielle Nutzer der Marke den Rechtsinhaber vor Benutzung und Werbung mit dieser um eine Nutzungsgenehmigung bitten muss.

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt dazu: „Die Unionsmarke „Malle“ ist rechtmäßig eingetragen worden, sodass der Markenschutz für den Inhaber vollumfänglich besteht. Auch die Tatsache, dass ein Antrag beim europäischen Markenamt in Alicante seit Februar 2019 auf Löschung der Marke zumindest für Unterhaltungsveranstaltungen vorliegt, lässt den derzeitigen Rechtsbestand der Marke nicht untergehen.“

Die Marke sei auch nicht schutzunfähig

Das Landgericht hielt außerdem fest, dass es auch nicht offenkundig an der Schutzfähigkeit fehle. Rechtsanwalt Kluck erklärt dazu: „Es müsste eindeutig festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2002 die Bezeichnung „Malle“ beispielsweise eine eindeutige Bezeichnung für die Insel Mallorca war und insofern als geographische Bezeichnung nicht hätte eingetragen werden dürfen. Diesen Einwand hat die Antragstellerin im bezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren dem Gericht gegenüber weder ausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht.“

Vielmehr ist die Bezeichnung von Partys mit dem Begriff Malle, wie beispielsweise „Malle auf Schalke“ als herkunftsweisend zu verstehen und nicht nur beschreibend. Die angesprochenen Verbraucher können unmittelbar erkennen, dass die Werbung bzw. die Party einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter haben. Es kann demnach auch zu einer Gefahr der Verwechselung kommen, wenn Besucher der Veranstaltungen und Adressaten der Werbung einerseits die Wortmarke „Malle“ des Markeninhabers und andererseits das angegriffene Zeichen des Partyveranstalters „Malle auf Schalke“ sehen.

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Den vollständigen Artikel finden Sie auf https://www.legalsmart.de/blog/malle-inhaber-gewinnt/


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