Mangelhafte Keramik-Kronen: 7.000 Euro

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Mit gerichtlichem Vergleich vom 09.06.2016 hat sich ein Zahnarzt verpflichtet, zur Vermeidung eines selbständigen Beweisverfahrens, an meine Mandantin einen Betrag in Höhe von 7.000 Euro und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und 19 % Umsatzsteuer) zu zahlen.

Die 1968 geborene Angestellte befand sich seit Februar 2015 in Behandlung des Zahnarztes. Dieser führte im Ober- und Unterkiefer umfangreiche prothetische Arbeiten durch. Nach Fertigstellung der Prothetik rügte die Patientin umfangreiche Mängel. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, erstellte ein von der Krankenkasse beauftragter Sachverständiger im März 2016 ein Mängelgutachten. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten mängelbehaftet seien. Es sei eine komplette Neuanfertigung der Prothetik erforderlich.

Bei sämtlichen Oberkiefervollkeramikkronen seien außer an Zahn 23 die Präparationsgrenzen nicht erreicht. Es bestünden massive Defekte im Randbereich und eine Perforation an Zahn 12 palatinal. Die Unterkiefervollmetallkronen wiesen einen besseren Randschluss mit leichten Schwächen an den Zähnen 31 und 42 labial auf. Einzelne Kronen seien aber durch die Einschleifmaßnahmen aufgeraut. Alle Kronen im Unter- und Oberkiefer wirkten recht voluminös. Die Keramik sei ästhetisch unvorteilhaft verarbeitet.

Die bei der Mandantin bestehende Temperaturempfindlichkeit im Oberkiefer sei durch die nicht passenden Kronen und die Randkaries ausgelöst worden. Die erheblich verkürzten Zahnreihen ließen effektives Kauen nicht zu, zumal die Okklusion fast ausschließlich auf den Frontzähnen ruhe. Der hohe Leidensdruck der Patientin werde durch die ästhetische Komponente noch verstärkt, wobei die zahntechnische Arbeit den Ansprüchen, die an eine vollkeramische Versorgung gestellt würde, nur teilweise gerecht werde. Auch wenn die Unterkieferversorgung ein vergleichsweise deutlich besseres Ergebnis zeige, wäre die Gesamtsanierung im Sinne der Kaufähigkeit der Patientin vollständig gescheitert.

Da trotz dieses Gutachtens eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte, der Zahnarzt erfolglos Nachbesserungsversuche durchführte, wurde am 01.04.2016 ein Antrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Sicherung der gerügten Mängel gestellt, da die Mandantin dringend auf eine zeitnahe Restaurierung der Prothetik aus medizinischen Gründen angewiesen war.

Nach Zustellung des Antrages war der Zahnarzt bereit, einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen, wobei 2.500 Euro auf das Schmerzensgeld entfallen sollten. Er übernahm auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert von 7.000 Euro.

(Landgericht Arnsberg, Vergleichsbeschluss vom 09.06.2016, AZ: I-3 OH 1/16)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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