Markenrecht nach dem Brexit
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Wer keine nationale Marke für Großbritannien, sondern nur eine EU-Marke hat, wird sich nach dem Austritt Großbritanniens fragen, was mit dem markenrechtlichen Schutz passiert. Wir klären auf!
1. EU-Marke nach dem Brexit
Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „EU-Marken, gelten, wie ihr Name schon besagt, nur im EU-Raum. Dazu gehört Großbritannien nicht mehr, sodass eine EU-Marke für den britischen Markt wertlos ist. Allerdings gilt bis zum 31.12.2020 es eine Übergangsfrist, in der die Unionsmarkenverordnung und damit auch das Schutz aufrechterhalten bleibt.“
2. Lösung: nationale Marke
Wer weiterhin einen markenrechtlichen Schutz in Großbritannien benötigt, müsste eigentlich eine nationale Marke für Großbritannien anmelden. Die Regierung von Großbritannien hat jedoch angekündigt, die sogenannte UK trademark eingeführt wird.
Jeder, der eine EU-Marke hat, soll diese kostenfrei und einfach umtragen lasen können. Außerdem bleiben Anmeldetag und Prioritäten erhalten. Der genaue Ablauf steht aber noch nicht fest.
Was sollten EU-Markeninhaber tun?
„Inhaber der EU-Marke müssen aktuell nichts zu tun. Sobald aber feststeht, wie die Umtragung in die UK trademark abläuft, sollten alle notwendigen Schritte eingeleitet werden.
Wenn Ihre Marke aber vor dem 01. Januar 2021 abläuft, müssen Sie diese verlängern, da sie sonst am 01. Januar 2012 gestrichen wird. Die Laufzeit der Marke wird auf die UK trademark angerechnet
Die britische Regierung hat außerdem angekündigt, dass für Marken, die bis Mitte 2021 ablaufen, keine Erneuerungserinnerung verschickt wird. Bei der UK trademark soll eine Erneuerung alle 5 Jahre erforderlich sein.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M.
Wir helfen Ihnen!
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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/markenrecht-nach-dem-brexit/
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