Markenrechtliche Abmahnung durch Louis Vuitton Malletier wegen Abfüllung von Parfüms

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Die Kanzlei wurde mit der Bearbeitung einer Abmahnung von Louis Vuitton Malletier betraut, vertreten durch die CBH Rechtsanwälte, wegen des Vorwurfs der Markenrechtsverletzung. Der Abmahnung zufolge wurde der Partei der Kanzlei vorgeworfen, Parfüms, die unter Marken von Louis Vuitton fallen, umgefüllt und in ihrem Onlineshop angeboten zu haben, selbst wenn es sich um Originalprodukte handelte. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunftsansprüche sowie Schadenersatz, wobei der Gegenstandswert auf 350.000,00 € festgesetzt wurde und zu Anwaltskosten in Höhe von 4.477,61 € führt. Die Kanzlei rät zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und zur Vorsicht aufgrund des hohen Kostenrisikos von 50.816,20 € für beide Instanzen. Eine sorgfältige Verteidigung und Kostenreduktion sind essentiell, ebenso wie die Sicherstellung, keine weiteren Zuwiderhandlungen zu begehen. Die Kanzlei bietet eine kostenlose Ersteinschätzung für Betroffene und vertritt Mandanten bundesweit in allen Belangen des Markenrechts, inklusive Verteidigung gegen und Ausspruch von Abmahnungen sowie Markenanmeldungen.

Aktuell wurde uns zur Bearbeitung eine Abmahnung der Louis Vuitton Malletier, ausgesprochen durch die CBH Rechtsanwälte, vorgelegt.


Gegenstand der Abmahnung ist hierbei der Umstand, dass unserer Partei vorgeworfen wird, Abfüllungen von Parfüms, welche unter der Dachmarke „Louis Vuitton“ geführt werden, im Rahmen ihres Onlineshops angeboten zu haben.


Zu den weiteren Produktmarken zählen hierbei die zu Gunsten der Louis Vuitton Malletier eingetragenen Marken:


IMAGINATION

AFTERNOON SWIN

OMBRE NOMADE

ATTRAOE-RÊVES

SPELL ON YOU

PACIFIC CHILL

NUIT DE FEU

SUR LA ROUTE

LV LOVERS


Insoweit wird unserer Partei vorgeworfen, dass sie hierdurch eine Markenverletzung begehe, wenngleich es sich auch um Originale handeln sollte.


So stelle das Umfüllen in nicht aus dem Hause der Louis Vuitton Malletier stammenden Behältnisse eine Markenrechtsverletzung dar.


Neben der Verletzung der einschlägigen Marken Louis Vuitton Malletier, sei auch in dem Verhalten eine unlautere Rufausbedeutung zu Lasten der Anspruchsinhaberin zu sehen.


Was wird in der Abmahnung gefordert: 


Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Neben der Geltendmachung des damit im Zusammenhang stehenden Unterlassungsanspruches werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht. Danach wird die Vorlage geeigneter Dokumente, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine etc., verlangt. Auch wird Auskunft im Hinblick auf den konkret gemachten Gewinn vom Abmahnadressaten somit von unserem Mandanten gefordert.


Weiterhin wird hier ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach geltend gemacht, ohne, dass dieser bereits beziffert wird.


Der Gegenstandswert wird mit einem solchen in Höhe von 350.000,00 € angegeben, was zu Anwaltskosten in Höhe von 4.477,61 € führt.


Was ist von der Abmahnung zu halten? 


In der Sache dürfte festzustellen sein, dass aufgrund der Tatsache, dass auch entsprechende Produktverpackungen Markenrechtsschutz genießen, und es alleine dem Markeninhaber obliegt, die Wahl der Verpackung zu entscheiden, eine Markenrechtsverletzung nicht fernliegen dürfte. Unabhängig davon ist es in derartigen Fällen, und zwar gerade vor dem Hintergrund des großen Gegenstandswertes, von entscheidender Bedeutung, dass an dieser Stelle keinerlei Fehler begangen werden.


Das Kostenrisiko von markenrechtlichen Abmahnungen ist stets hoch. Bei einem Gegenstandswert von immerhin 350.000,00 € beträgt das Kostenrisiko für beide Instanzen 50.816,20 €.


Es bietet sich daher im Regelfall die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung an. Ferner sollte im Rahmen einer Vertretung und Verteidigung versucht werden, die geltend gemachten Kosten zu reduzieren bzw. darauf zu achten, dass die Angelegenheit nicht kostenrechtlich eskaliert.


Vielfach unterschätzt wird hierbei auch das Phänomen, dass auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sichergestellt werden muss, dass es zu keinerlei Zuwiderhandlungen kommt. Auch hierzu beraten wir Sie im Falle einer Mandatierung stets umfassend.


Wir bieten Ihnen im Falle des Erhaltes einer Abmahnung eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unter der Rufnummer 02307/1706-2 an.


Unsere Kanzlei vertritt täglich Mandanten im Markenrecht. Hierzu zählt die klassische Verteidigung gegen markenrechtliche Abmahnungen als auch durchaus der Ausspruch von markenrechtlichen Abmahnungen für Sie als Inhaber. Ferner sind wir nahezu täglich mit der Anmeldung von Marken auf nationaler, europäischer sowie auch internationaler Ebene beschäftigt. Sollten Sie daher eine Problematik aus dem Markenrecht haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer erheblichen Erfahrung zur Verfügung.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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