Markenverletzung, wenn Modellbezeichnung bei Bekleidung wie eine Marke lautet?

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

In Bekleidungsbereich gehen Markeninhaber immer wieder gegen gleichlautende Modellbezeichnungen vor. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einer Entscheidung jedoch klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen keine Markenverletzung vorliegt (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2024, Az. 5 W 8/24). Im nachfolgenden Beitrag erläutere ich die Entscheidung.

Das Problem mit Modellbezeichnungen bei Bekleidung

Viele Hersteller von Bekleidung bezeichnen die einzelnen Modelle nicht einfach nur mit allgemein beschreibenden Begriffen, sondern geben den Modellen Namen. Stimmt dieser Modelle Name mit einer angemeldeten Marke überein, droht eine kostenpflichtige Abmahnung wegen des Vorwurfs einer Verletzung der Marke. In einer entsprechenden Abmahnung wird dann üblicherweise ausgeführt, dass die Bewerbung, das Angebot und der Vertrieb von Bekleidungsstücken unter der Modellbezeichnung ohne eine Berechtigung zur Nutzung der Marke die Rechte an der Marke verletze und daher unzulässig sei. Mit einer entsprechenden Abmahnung werden dann üblicherweise die folgenden Forderungen erhoben:

  • Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung,
  • Erteilung von Auskünften,
  • Anerkenntnis der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und
  • Erstattung von Anwaltskosten

Beschluss des OLG Hamburg: Markenverletzung nur bei markenmäßiger Benutzung

Die Verletzung einer Marke setzt voraus, dass eine Bezeichnung markenmäßig benutzt wird, also als Herkunftshinweis. Genau über diesen Punkt wird oft gestritten, wenn es um die Bezeichnung von bestimmten Bekleidungsstücken geht. Das OLG Hamburg führte zu dieser Problematik in seiner Entscheidung aus:

„Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (…). Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (…). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (…) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (…).“

In dem Fall war es so gewesen, dass die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs blickfangmäßig hervorgehoben war und (bis auf wenige Ausnahmen) lediglich eigene Produkte beworben und verkauft worden sind, sodass aus Sicht des Gerichtes kein Anlass für die Annahme bestand, dass die angebotenen Waren von anderen Herstellern stammen würden. Im Übrigen war es so gewesen, dass sich die Angaben zu den Bekleidungsstücken aus allgemein beschreibenden Begriffen und verschiedenen Namen zusammensetzten, weshalb das Gericht davon ausging, dass es sich lediglich um interne Modellangaben handelte.

Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an

Der Fall vor dem OLG Hamburg zeigt, dass es bei Modellbezeichnungen bei Bekleidung darauf ankommt, wie die Bezeichnung eingebunden war und wie die übrige Gestaltung des Angebots aussah. Ich habe in der Vergangenheit wiederholt Betroffene zu entsprechenden Abmahnungen beraten. Über derartige Fälle hatte ich hier in der Vergangenheit auch wiederholt berichtet:

Erneut: Abmahnung von Daniela Podeus wegen „ebbe und flut“

Time Gate GmbH mahnt weiter wegen Benutzung der Bezeichnung „Sam“ ab

Auch eine Abmahnung der MO Streetwear GmbH wegen Markenverletzung (Marke „Homebase“) erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben

Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie unbedingt ernst nehmen, um teure Weiterungen zu vermeiden.

Ganz unabhängig von der Frage nach der Berechtigung des Vorwurfs der Markenrechtsverletzung sollten Sie bei Ihren Überlegungen zum weiteren Vorgehen unbedingt berücksichtigen, dass bei einer markenrechtlichen Abmahnung weitreichende Folgeansprüche in Betracht kommen:

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

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  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

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