Es kann jeden treffen: Massive Verschärfung und Ausweitung der strafbaren Geldwäsche

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Der Bundestag hat eine Neufassung des Geldwäscheparagrafen § 261 StGB beschlossen.  Die Strafbarkeit wegen Geldwäsche wird dadurch uferlos ausgeweitet


Der neugefasste § 261 StGB erklärt nun mehr schlechthin alle Straftaten zu tauglichen Vortaten einer Geldwäsche. Damit geht der deutsche Gesetzgeber weit über die Anforderungen der entsprechende EU-Richtlinie hinaus. Diese sah lediglich eine Erfassung von Vermögegenständen als vortattauglich vor, die aus Straftaten mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten stammen.

Künftig heißt dies, dass alle Erträge aus allen Straftaten, Objekt einer Geldwäsche sein können. Bisher waren die Vortaten der Geldwäsche vor allem dadurch beschränkt, dass häufig eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehungsweise gefordert wird.

Diese bisher geltenden Beschränkungen sind jetzt weggefallen.

Unter Strafe stellt die Neufassung praktisch jeden Umgang mit Objekten, die aus einer (strafbaren) Vortat stammen. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, inkriminierte Vermögenswerte praktisch verkehrsunfähig zu machen. Im Ergebnis und in der Praxis wird dadurch eine uferlose Ausweitung des (strafbaren) Geldwäschetatbestands erreicht.

Begründet wird die erhebliche und massive Ausweitung der Strafbarkeit mit der angeblich notwendigen Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung. Die Kriminalitätsstatistiken dagegen zeigen hier seit Jahren sinkende Fallzahlen.

Von der Erreichung des angeblichen Ziels, der Verhinderung bzw. Verfolgung der organisierten Kriminalität entfernt sich die deutsche Strafgesetzgebung durch jede Änderung des § 261 StGB seit 1998 immer weiter, weil die Strafvorschrift fortlaufend unspezifischer wird und sich seit langem auch gegen geringfügige und mittlere Kriminalität richtet.

§ 261 StGB steht mittlerweile in keinem inneren Zusammenhang mehr zur Bekämpfung organisierter Kriminalität und hat damit seine Legitimation zumindest partiell verloren. Stattdessen wird in der Öffentlichkeit der trügerische Eindruck erweckt, es gehe um die Bekämpfung von Schwerstkriminalität. Tatsächlich wird § 261 StGB künftig für jeden Ladendiebstahl und andere Kleinstkriminalität, sogar für Fahrlässigkeitstaten, gelten.

Die seit Jahren erkennbare Tendenz des Gesetzgebers, dass immer mehr lauter handelnde Unternehmen unter die Räder der Strafjustiz geraten können, gleichzeitig aber keinerlei Vorgaben für den praktischen (gesetzestreuen) Umgang mit solchen Fällen an die Hand zu geben, setzt sich hier leider fort.

Das deutsche Geldwäschestrafrecht wird dadurch mehr und mehr zu einem bloßen Instrument der Gefahrenabwehr. Damit verliert das Geldwäschestrafrecht als Strafrecht seine rechtsstaatliche Legitimation, weil es weniger der Sanktionierung sozialschädlichen Verhaltens dient, sondern vielmehr ausschließlich die effektive Abschöpfung von Vermögen ermöglichen soll.

Die Strafbarkeit wird zur Nebensache, eröffnet nur noch den Zugriff auf das Vermögen und folgt dem bedenklichen Prinzip, Strafbarkeit auszuweiten, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Nichtstrafwürdiges Verhalten soll unter Strafe gestellt werden, um strafwürdiges leichter verfolgen zu können, nach dem Grundsatz: besser eine unverhältnismäßige Strafe als auf eine Abschöpfung zu verzichten.


Dadurch kann der richtige Umgang bei Verdachtsfällen auf Geldwäsche sich als sehr schwierig erweisen, weil selbst scheinbar unverfängliche Verhaltensweisen schnell und leicht strafbar sein können.


Eine generelle Aussage, wie Ihre Chancen bzw. Risiken in einem Ermittlungs- und Strafverfahren für Geldwäsche sind, können wir leider nicht geben, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Einen erfahrenen Strafverteidiger in solchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zu konsultieren, ist dringend zu empfehlen.

GLÜCK – Kanzlei für Strafrecht hat die Experten für solche Ermittlungs- und Strafverfahren. Wir betreuen regelmäßig Ermittlungsverfahren und bringen diese oft zur Einstellung.


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GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht


Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

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