Vorladung Dickpic

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Dickpic versendet und Ärger droht?

Wir beraten Sie im Vorfeld, z.B. eine Anzeige angedroht wird, oder wenn Sie bereits eine Vorladung erhalten haben.

Lesen Sie hierzu die Beiträge:

Anzeige oder Vorladung wegen Dickpic bekommen?

Das Versenden von Penisbildern, auch als "dickpix" oder "dickpics" bekannt, kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, die auf verschiedenen Straftatbeständen beruhen, darunter § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Überlassen von Pornographie), § 185 StGB (Beleidigung) und § 184i StGB (sexuelle Belästigung). Es ist jedoch oft unklar, ob solche Bilder tatsächlich als Pornographie gelten und ob sie in einem bestimmten Kontext oder Forum versendet wurden, was die strafrechtliche Beurteilung beeinflussen kann.

Vorladung wegen Verbreitung von Pornographie bekommen, § 184 StGB? Sexting? Dickpic?

Wenn Sie wegen des Vorwurfs der Verbreitung pornographischer Inhalte, insbesondere im Internet, von der Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgeladen werden, ist Ruhe Ihre erste Pflicht als Beschuldigter. Dieser Vorwurf bezieht sich oft auf ungefragt verschickte "dickpics" oder andere pornographische Bilder in privaten Chats. Es ist ratsam, sofort rechtlichen Beistand zu suchen, Akteneinsicht zu nehmen und die Möglichkeit zu prüfen, die Angelegenheit ohne öffentliche Hauptverhandlung zu klären. Dieses Vorgehen kann entscheidend sein, um die Situation zu bewältigen.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, § 201a StGB, § 184k StGB/Antragsrücknahme und Vorladung

Ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, insbesondere nach § 201a StGB oder § 184k StGB, kann eine belastende Erfahrung sein. In solchen Fällen kann der Unterschied zwischen einer Strafanzeige und einem Strafantrag entscheidend sein. Während eine Anzeige lediglich auf den Verdacht einer Straftat hinweist, verknüpft ein Strafantrag diesen Verdacht mit dem Wunsch nach Bestrafung des Täters. Die Rücknahme eines Strafantrags ist in der Regel möglich und kann das Verfahren abschließend beenden, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens.

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Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und kennt sich als solcher mit Medien aller Art sehr gut aus. Daraus folgt seine Spezialisierung im Bereich des Medienstrafrechts: Bilder, Worte, Daten.

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Foto(s): Frank Beer, Daniel Kötz

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