Medienstrafrecht: Vorladung wegen Urheberrechtsverletzung bekommen? Oder doch § 201a, § 184k StGB?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Was tun, wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, weil ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird? Vorsichtig sein!

Wichtig zu wissen: Obwohl die juristische Ausbildung der Polizei hierzulande sehr gut ist, finden sich in den Ermittlungsakten häufig fehlerhafte Paragrafenangaben. Das kann an mangelnder Kenntnis, im Einzelfall aber auch daran liegen, dass den Ermittlungsbeamten noch nicht klar ist,  genau welche Straftat am Ende vorliegen soll. Entscheiden tut am Ende allein die Staatsanwaltschaft.

Vorladungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind zwar denkbar, denn das Urheberrechtsgesetz enthält auch Strafvorschriften in den §§ 106ff. UrhG. Solche Verfahren sind allerdings äußerst selten! Tatsächlich liegt häufig ein ganz anderer Verdacht vor.

Nach § 201a StGB wird die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen bestraft. Fotografien sind nach §§ 2, 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Deshalb kommt es hier immer wieder Zuordnungsfehlern.

Nach § 201a StGB wird u.a. bestraft wird, wer

„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung befindet… unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt“

oder eine solche Aufnahme gebraucht, indem er sie z.B. versendet. Doch auch die Verwendung einer Befugnis hergestellte Bildaufnahme kann strafbar sein, wenn die Zugänglichmachung den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Hier geht es nicht um urheberrechtliche Tatbestände, die gegebenenfalls vom Fotografen anzuzeigen wären, sondern um die abgebildete Person. Das Gleiche gilt für den neuen § 184k StGB, der das sog. Upskirting unter Strafe stellt.

Was muss also bedacht werden?

  • § 201a StGB enthält mehrere Tatalternativen, ebenso § 184k StGB und die Vorschriften im Urheberrechtsgesetz.
  • Wenn Sie in einem solchen Fall einer Straftat verdächtigt werden, kümmern sie sich rasch um eine Verteidigung.
  • Auf keinen Fall sollten Sie direkt mit der Polizei über die Angelegenheit sprechen; denn
  • den polizeilichen Vorladungstermin müssen Sie nicht wahrnehmen.

Da bereits ein entsprechender Verdacht zu einer erheblichen Stigmatisierung bzw. Vorverurteilung führen kann, halten Sie auch das private Umfeld, mit dem sich über die Angelegenheit besprechen, klein.

Dr. Daniel Kötz berät im Medienstrafrecht und im Urheberrecht.


Wir beraten bundesweit - auch per Telefon, Mail und Zoom.

Foto(s): Frank Beer

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz

Beiträge zum Thema