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Inkassogebühren: Nicht jede Forderung ist berechtigt!

  • 3 Minuten Lesezeit

Wer eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, bekommt nach einiger Zeit Post von einem Rechtsanwalt oder immer öfter von Inkassounternehmen. Oft soll man neben der Hauptforderung auch noch für andere Kosten, z. B. für das Inkasso selbst, aufkommen. Aber nicht jede Kostenforderung ist berechtigt. Verbraucherschützern zufolge ist sogar mehr als jede fünfte abwegig.

Müssen Sie neben der Hauptforderung auch Inkassokosten zahlen?

Damit Inkassokosten von Ihnen gefordert werden dürfen, müssen zwei entscheidende Voraussetzungen gegeben sein. Die Hauptforderung muss berechtigt sein und es muss Zahlungsverzug vorliegen.

Erweckt ein angeblicher Vertragspartner fälschlicherweise den Anschein, es bestehe eine rechtmäßige Forderung gegen Sie, ist das schlichtweg Abzocke. Wenn Ihnen z. B. am Telefon ein Vertrag untergeschoben worden ist oder Sie in eine Abofalle im Internet getappt sind und Ihr vermeintlicher Vertragspartner nun versucht, umstrittene Forderungen durch Inkasso gegenüber Ihnen mit Nachdruck durchzusetzen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Wann sind Sie genau in Zahlungsverzug?

Haben Sie eine Rechnung bekommen und bezahlen diese nicht, so erhalten Sie ein Mahnschreiben. Diese Mahnung fordert Sie zur Zahlung auf. Nun liegt Zahlungsverzug vor (§ 286 Abs. 1 BGB). Zahlen Sie immer noch nicht, kommen weitere Kosten auf Sie zu.

Es gibt jedoch einige Fälle, in denen die Mahnung entbehrlich ist und man dennoch in Verzug gerät:

  • Auf einigen Rechnungen bestimmt ein konkret genanntes Kalenderdatum, bis wann die Forderung bezahlt werden muss (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

  • Der Leistung geht ein Ereignis voraus und es ist eine angemessene Zahlungsfrist genannt, die man von diesem Ereignis an nach dem Kalender berechnen kann (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). So findet sich beispielsweise der Hinweis: „Zahlung drei Wochen nach Lieferung.“ Der Zeitraum zwischen Ereignis und Zahlung muss aber für Sie als Schuldner angemessen sein. Daher kann die Frist nicht auf fast Null verringert werden.

  • Sie machen als Schuldner zweifelsfrei deutlich, dass Sie die Rechnung keinesfalls zahlen möchten. Wird die Zahlung auf diese Weise ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), sprechen Juristen von Erfüllungsverweigerung.
     
  • Der sofortige Eintritt des Verzugs ist – wenn man die Interessen beider Seiten abwägt – gerechtfertigt (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie als Schuldner die Leistung selbst ankündigen und so einem Mahnschreiben zuvorkommen.
     
  • Nach der 30-Tage-Klausel (§ 286 Abs. 3 BGB) geraten Sie als Schuldner spätestens dann in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit einer Rechnung zahlen. Darauf müssen Sie jedoch ausdrücklich in der Rechnung – und nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – aufmerksam gemacht worden sein.

Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?

Die Kosten für das Inkasso dürfen nicht beliebig hoch sein. Sie müssen sich an der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren und damit dem Streitwert orientieren (§ 4 Abs. 5 RDGEG). Oftmals werden aber höhere Kosten abgerechnet. Hier lohnt sich eine Kontrolle der maximal zulässigen Gebühren. Zu einer Kostendopplung von Inkasso- und Rechtsanwaltskosten darf es nicht kommen. Gemäß den Beschlüssen mehrerer zentraler Mahngerichte ist eine Rechtsverfolgung, die doppelte Kosten nach sich zieht, in der Regel nicht erforderlich (z. B.: AG Wedding, Beschluss v. 31.05.2016, 9 BESCHW 43/16 oder AG Hünfeld, Verfügung v. 23.02.2016, 15 – 5696256 – 05 – N). Gläubiger müssen sich somit im Regelfall entscheiden, ob Sie ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit Inkassomaßnahmen beauftragen.

Wenn Ihr Gläubiger ein Unternehmen mit eigener Mahnabteilung ist, darf er die Kosten für ein Inkassounternehmen im Normalfall nicht als Schadensersatz von Ihnen verlangen. Schließlich kann er sich selbst um den Forderungseinzug kümmern. Ihr Gläubiger kann jedoch für jedes seiner Mahnschreiben eine pauschale Gebühr fordern. Als angemessen gilt hier maximal 1,20 € pro Mahnung (OLG München, Urteil v. 28.07.2011 – 29 U 634/11). Außerdem dürfen Ihnen durch eine erste Zahlungserinnerung noch keine zusätzlichen Kosten entstehen, wenn Sie noch nicht in Verzug sind.

Gläubiger sind zudem beim Forderungseinzug an die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) gebunden. Diese besagt, dass keine vermeidbaren Kosten entstehen dürfen. Das bedeutet, wenn ein Gläubiger bereits ohne Erfolg drei Mahnungen geschrieben hat, darf er für ein viertes Mahnschreiben dem Schuldner keine Kosten mehr auferlegen. Entscheidend ist dabei, ob er davon ausgehen kann, dass er auch mit einer weiteren Zahlungserinnerung kein anderes Ergebnis erreichen wird.

Kann von einem Gläubiger nicht verlangt werden, dass er seine Forderung im Rahmen eigener Inkassomaßnahmen geltend macht, so darf er in den beschriebenen Grenzen Inkassokosten – die ihm durch die Beauftragung einer Inkassofirma oder eines Rechtsanwalts entstanden sind – geltend machen.

Foto(s): ©Pexels.com/MikhailNilov

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