Mehr (gelber) Schein als Sein?
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Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21) mit dem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befasst.
In der zugrundeliegenden Entscheidung war die Klägerin bei der Beklagten seit Ende August 2018 angestellt. Am 08.02.2019 kündigte Sie ihr Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019 und reichte bei der Arbeitgeberin eine auf den 08.02.2019 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, welche als Erstbescheinigung gekennzeichnet war.
Die Arbeitgeberin verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung.
Grundsätzlich sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Krankheitsfall das gesetzlich vorgesehene Beweismittel, um eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen und den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, den Lohn bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass unter bestimmten Umständen der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend sein kann: Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass eine Krankheit des Arbeitnehmers tatsächlich zweifelhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist eine Krankschreibung, die nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als zweifelhaft anzusehen.
In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer die Pflicht gesondert darzulegen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist. Er kann seiner Beweispflicht gerecht werden, indem er seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht befreit und diesen als Zeuge im arbeitsrechtlichen Verfahren benennt.
Man kann also feststellen, dass das Bundesarbeitsgericht der oftmals gelebten Praxis, zusammen mit seiner Kündigung einen gelben Schein einzureichen, einen Riegel vorgeschoben hat. Die Bedeutung der anwaltlichen Beratung im Kündigungsrecht wird hierdurch erneut hervorgehoben. Gerne sind wir auch hier ihr kompetenter Ansprechpartner.
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