Mehrere AdSimple-Abmahnungen wegen Datenschutzerklärung | Kanzlei Kuntze, Mayer & Beyer mahnt ab

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Erneut wurde unsere Fachanwaltskanzlei von mehreren Mandanten beauftragt, gegen Abmahnungen der Kanzlei Kuntze, Mayer & Beyer zu verteidigen, die im Auftrag der österreichischen AdSimple GmbH ausgesprochen wurde. In den Abmahnungen geht es um eine vermeintliche Rechtsverletzung durch Verwenden einer bestimmten Datenschutzerklärung.

Wie schon in zuvor durch unsere Kanzlei bearbeiteten Abmahnungen der AdSimple GmbH geht es erneut um folgende angebliche Rechtsverletzung: Unsere Mandanten sollen auf der Webseite der AdSimple GmbH eine Datenschutzerklärung generiert und diese sodann unzulässig verwendet haben. AdSimple bietet einen „Generator“ für Datenschutzerklärungen an, die der DSGVO entsprechen sollen. Die auf diese Weise generierte Datenschutzerklärung könne unter bestimmten Umständen auf der eigenen Webseite eingesetzt werden.

Die Textbausteine, die innerhalb des „Generators“ verwendet werden, seien laut Abmahnung von dem Geschäftsführer der AdSimple GmbH, Herrn Andreas Ostheimer, persönlich erstellt worden. Sie seien urheberrechtlich geschützt. Auf der Webseite der AdSimple GmbH würde die fertig „generierte“ Datenschutzerklärung nur unter der Bedingung zur kostenfreien Verwendung durch den Nutzer angeboten, dass die automatisch hinzugefügte Quellenangabe am Ende der Datenschutzerklärung erhalten bleibe. Diese lautet:

„Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von ... in Kooperation mit ...“

Unseren Mandanten wird in den uns nun vorgelegten Abmahnungen vorgeworfen, diesen Quellenhinweis am Ende der Datenschutzerklärung entfernt, die Datenschutzerklärung aber im Übrigen auf der eigenen Webseite eingesetzt zu haben. Da die Nutzungserlaubnis nur unter der Bedingung der Angabe des Quellentextes gestattet worden sei, liege eine Urheberrechtsverletzung gem. §§ 16, 17, 19a UrhG vor. Unsere Mandanten hätten bei der Generierung der Datenschutzerklärung zudem folgende Bestimmung akzeptiert:

„Hiermit bestätige ich, dass die Nutzung der generierten Datenschutzerklärung auf eigenes Risiko erfolgt. Für eventuelle Fehler wird keine Haftung übernommen und die Verwendung dieser Texte kann keine Rechtsberatung ersetzen. Der in der Datenschutzerklärung inkludierte Verweis samt Verlinkung auf den Urheber darf nicht entfernt werden. Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung. Ich bestätige hiermit, die erzeugten Datenschutztexte nur samt Quellverweis und Links online zu stellen.“

Infolge dieser vermeintlichen Rechtsverletzung machen die Rechtsanwälte Kuntze, Mayer & Beyer folgende Ansprüche geltend:

  • Sofortige Einfügung der Quellenbezeichnung inkl. Verlinkung oder sofortige Entfernung der Datenschutzerklärung
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft über das Ausmaß der Nutzung der Datenschutzerklärung
  • Schadensersatz i. H. v. 1500 €
  • Erstattung von Recherchekosten i. H. v. 95 €
  • Erstattung der Anwaltskosten i. H. v. 1064 €
  • Gesamtforderung: 2659,00 €

Bei schneller Zahlung werde aber ein Pauschalbetrag in Höhe von 1500 € akzeptiert, heißt es in der Abmahnung. Vor dem Hintergrund des zuvor rechnerisch ermittelten angeblich geschuldeten Betrags von 2659 € erscheint ein Betrag von 1500 € geradezu „niedrig“. Es sollte jedoch immer eine anwaltliche Überprüfung einer Abmahnung erfolgen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob überhaupt Kosten zu erstatten sind. 

Unsere Einschätzung zu den Abmahnungen:

Zu der vorgeworfenen angeblichen Urheberrechtsverletzung ist zu sagen, dass diese zumindest voraussetzen würde, dass eine Datenschutzerklärung überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Gesetzestexte sind nicht urheberrechtlich geschützt. Bei literarischen Werken, wie z. B. Romanen, wird man im Regelfall Urheberrechtsschutz anerkennen müssen. Gebrauchstexte haben aber regelmäßig keinen Urheberrechtsschutz. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Rechtslage nicht eindeutig. Diese können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Es hängt aber immer vom Einzelfall ab, ob Urheberrechtsschutz gegeben ist oder nicht. Bedenken unsererseits bestehen im Übrigen auch an der wirksamen Einbeziehung der oben ausgeführten „Einverständnis-Klausel“.

Wichtig bei Erhalt einer Abmahnung ist: Jeder Fall ist eigen.

Lassen Sie eine Abmahnung daher unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht überprüfen, bevor Sie Dokumente unterschreiben oder Zahlungen leisten!

Bei einer eigenständigen Reaktion auf eine Abmahnung können schnell Fehler unterlaufen. Oftmals sind vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen einer Abmahnung bereits beigefügt. Diese können jedoch ein Schuldeingeständnis darstellen oder zu weit gefasst sein. Zudem sind die geforderten Kosten nach unserer Erfahrung oftmals zu hoch.

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Sie profitieren von unserer spezialisierten und persönlichen Beratung, Kostentransparenz von Anfang an, einer bundesweiten Vertretung und einer unkomplizierten Abwicklung des Mandates.

Für eine kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch erreichen. Sie können uns alternativ auch die Abmahnung per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!


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