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Bauvorhaben – ich baue, was ich will?

  • 2 Minuten Lesezeit
  • Je nach Bauvorhaben muss der Bauherr eine Baugenehmigung beantragen oder das Vorhaben der Baubehörde anzeigen. 
  • Wer bauen möchte, muss das Baugesetzbuch und die jeweils geltenden Landesbauordnungen beachten. 
  • In bestimmten Fällen kann ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ein sonst unzulässiges Bauvorhaben ermöglichen.

Wer Bauland besitzt, darf sich glücklich schätzen, denn er kann sich sein Eigenheim nach seinen Wünschen und Vorstellungen errichten. Allerdings ist der Bauherr in der Gestaltung seines Domizils nicht frei, sondern bedarf der Genehmigung der Baubehörde. 

Antrag und Genehmigung von Bauvorhaben

Wer ein unbebautes Grundstück bebauen möchte, braucht eine Baugenehmigung. Der Bauherr muss also die Genehmigung bei dem zuständigen Bauamt beantragen. Bevor er diesen Antrag stellt, kann jedoch der Bauherr eine sogenannte Bauvoranfrage stellen. Mit der Bauvoranfrage kann der Bauherr einzelne Fragen vorher klären, bevor er den Bauantrag stellt. Einen Bauantrag darf aber nicht jeder stellen, sondern nur vorlageberechtigte Personen wie zum Beispiel ein Architekt.

Allerdings kann eine Ausnahme bestehen, wer ein bestehendes Gebäude umbauen oder erweitern möchte. Solche Vorhaben können je nach Bundesland genehmigungsfrei, aber in bestimmten Fällen wiederum anzeigepflichtig sein. Anzeigepflichtig heißt, dass der Bauherr seine Baupläne der Baubehörde lediglich vorlegen, aber nicht eine Genehmigung abwarten muss, da diese nicht erforderlich ist.  

Es ist allerdings empfehlenswert, bei jedem Bauvorhaben, mit dem ein Gebäude vergrößert oder äußerlich umgestaltet wird, vorab mit der Baubehörde einen Termin zu vereinbaren und abzuklären, ob eine Baugenehmigung oder Bauanzeige notwendig ist. Die Behörden sind in der Regel gerne zur Auskunft bereit und auch dazu verpflichtet, zu helfen, dass der Bauherr die richtigen Anträge stellt. 

Rechtliche Vorgaben für Bauvorhaben

Jedes Bauvorhaben muss die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen einhalten. So gelten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für ein Bauvorhaben unterschiedliche Maßstäbe, wenn dieses außerhalb oder innerhalb eines Ortes gebaut werden soll. 

So dürfen zum Beispiel Wohnhäuser außerhalb von Ortschaften nur in Ausnahmefällen errichtet werden. Aber auch innerorts müssen je nach geltender Landesbauordnung und jeweils geltendem Flächennutzungs- und Bebauungsplan bestimmte Vorgaben beachtet werden wie zum Beispiel der Abstand des geplanten Gebäudes zum Nachbargrundstück, die Höhe des Gebäudes und je nach Fall auch dessen Form und Aussehen.

Bauvorhaben nach Wunsch dank vorhabenbezogenem Bebauungsplan

Diese rechtlichen Vorgaben widersprechen oft den Wünschen des Bauherren: Oft macht der geltende Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan den Plänen des Bauherren einen Strich durch die Rechnung. Allerdings bietet § 12 BauGB dem Bauherren die Möglichkeit, sich mit der Gemeinde über das Bauvorhaben abzustimmen.  

Der Bauherr kann mit der Gemeinde einen sogenannten Durchführungsvertrag abschließen mit dem Ergebnis, dass die Gemeinde einen sogenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlässt: Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht den Wünschen des Bauherren und ermöglicht dem Bauherren das gewünschte Bauvorhaben.  

Im Gegenzug übernimmt der Bauherr – je nach Vereinbarung mit der Gemeinde – zum Teil oder ganz die Planungs- und Erschließungskosten und erforderlichen Gutachtenkosten. Zudem kann auch vereinbart werden, dass der Bauherr bestimmte Umweltstandards einhalten muss, zum Beispiel bestimmte Bäume auf dem Grundstück nicht fällen darf. 

(FMA)

Foto(s): ©Adobe Stock/Smole

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