Mein Testament – Gestaltungsmöglichkeiten für meinen Nachlass

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In der Gestaltung des Testamentes sind Sie ziemlich frei. Bedacht werden kann jede natürliche und juristische Person, also auch Stiftungen oder gemeinnützige Vereine. Nahe Verwandte, die Sie nicht bedenken wollen, die aber Anspruch auf einen Pflichtteil haben, müssen sich selbst darum kümmern und müssen sich dafür an die Erben wenden (siehe hierzu Rechtstipp vom 22.12.2017). Sie können also bestimmen, wer nur den Pflichtteil bekommen soll oder ob Sie jemandem einen bestimmten Gegenstand vermachen wollen.

Erbeinsetzung

Das Wichtigste in einem Testament ist es, dass Sie als Erblasser eine oder mehrere Personen konkret und namentlich als Erben benennen. Es ist darauf zu achten, dass der oder die Bedachte so genau wie möglich benannt wird und auch von einem Dritten unzweifelhaft als Berechtigter erkannt werden kann. So reicht es z. B. nicht aus, als Berechtigten denjenigen einzusetzen, „der mich pflegt und begleitet“. Sie können sich vorstellen, dass bei einer derartigen Formulierung auch die einen Erbanspruch erheben, die Sie vielleicht nur einmal im Jahr besucht haben. Diese Formulierung lässt jedenfalls viel Interpretationsspielraum und ist z. B. vom OLG Köln abgelehnt worden. Mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, die Sie gerade vermeiden wollten.

Ersatzerben benennen

Erben kann nur, wer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Das bedeutet, dass der von Ihnen eingesetzte Erbe nur dann berücksichtigt wird, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers selbst noch lebt. Um zu verhindern, dass Ihr Erbe in diesem Fall in Hände gelangt, in die Sie Ihr Erbe nicht geben wollen, benennen Sie einen oder mehrere Ersatzerben. Formulieren Sie auch hier unzweifelhaft, d. h. bringen Sie hier zum Ausdruck, dass B nur „ersatzweise“ erbt, wenn A vorher verstorben ist (oder das Erbe ausgeschlagen hat).

Vermächtnis

Die Aussetzung eines Vermächtnisses können Sie als Erblasser dann wählen, wenn Sie einem anderen einen Vermögensvorteil zukommen lassen wollen, ohne diesen zum Erben zu machen. Um Zweifelsfälle auszuschließen, sollte dies im Testament klar formuliert werden. Das Vermächtnis kann in der Zuwendung eines Gegenstandes bestehen, aber auch im Erlass einer Verbindlichkeit oder der Einräumung eines Nießbrauchs. Wollen Sie jemanden als Erben einsetzen und ihm oder ihr gleichzeitig noch einen bestimmten Gegenstand vermachen, so spricht man hier von einem sogenannten „Vorausvermächtnis“. Hier ist zu beachten, dass Sie bestimmen sollten, ob die Zuwendung des Gegenstandes auf das Erbe angerechnet werden soll oder ob die Zuwendung zusätzlich zum Erbteil erfolgen soll (nur der letztgenannte Fall ist ein Vorausvermächtnis).

Testamentsvollstreckung

Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Erbe in Ihrem Sinne verwaltet und geteilt wird und Streit unter den Erben weitgehend vermieden werden soll, dann bestimmen Sie einen Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlas in Besitz, bis er verteilt ist. Sie können bestimmen, welche Befugnisse der Verwalter haben soll und wie z. B. die Vergütung geregelt sein soll. Auch hier sind möglichst zweifelsfreie Regelungen zu treffen.

Die hier dargestellten Varianten sind nur ein kleiner Ausschnitt der Möglichkeiten, die Sie wählen können. Wichtig ist immer, dass die von Ihnen gewählten Formulierungen eindeutig und klar sind.

Für die individuelle und rechtssichere Erstellung IHRES Testamentes stehe ich Ihnen gerne mit Rat zur Verfügung

Vorankündigung: Meine nächsten Beiträge werden u. a. die Themen „Der Notfallordner“ und „Der überschuldete Nachlass“ behandeln. Bis zur nächsten Woche.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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