BtMG 1981 - Betäubungsmittelgesetz

Die wichtigsten Fragen zum BtMG 1981

  • Was ist das Betäubungsmittelgesetz?
    Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit und die Zubereitung von Betäubungsmitteln.
  • Was sind Betäubungsmittel?
    Als Betäubungsmittel gelten alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I, II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelistet sind.
  • Was verbietet das BtMG?
    Das BtMG verbietet den Anbau, die Herstellung, den Handel, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung und den Erwerb von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis.
  • Was ist der „Cannabis-Beschluss“?
    Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 kann ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn es sich bei einem Verstoß gegen das BtMG um lediglich eine geringe Menge Cannabis zum Eigenverbrauch handelt.
  • Welche Strafen sieht das BtMG vor?
    Je nach Umfang und Schwere der Tat kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in Betracht; in besonders schweren Fällen droht eine Mindeststrafe von zwei Jahren.

Über das BtMG 1981

Was ist das BtMG?

Das Betäubungsmittelgesetz trat erstmals im Jahr 1930 unter dem Namen „Opiumgesetz“ in Kraft. Es regelt den Umgang mit und die Zubereitung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen, die als Betäubungsmittel gelten. Der ausführliche Titel lautet „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“, kurz wird es „BtMG“ genannt.

Wie ist das BtMG aufgebaut?

Das BtMG besteht aus insgesamt acht Abschnitten. Im ersten Abschnitt finden sich Begriffsbestimmungen. Hier wird definiert, was ein Betäubungsmittel genau ist. Es handelt sich dabei um Stoffe, die bei einer Person wegen eines Suchtpotenzials eine soziale sowie unwiderrufliche gesundheitliche Beeinträchtigung hervorrufen können, sei es durch einmaligen, mehrmaligen oder dauerhaften Genuss.  

Der zweite Abschnitt befasst sich damit, unter welchen Umständen man eine Erlaubnis erhält und wie das Erlaubnisverfahren abläuft. Abschnitt drei enthält Informationen über die Pflichten im Betäubungsmittelverkehr, der vierte Abschnitt beinhaltet Regelungen zur Überwachung. Im fünften Abschnitt kann man Vorschriften für Behörden nachlesen, während sich der sechste Abschnitt mit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und damit, wie diese geahndet werden, beschäftigt.

Die Abschnitte sieben und acht enthalten Regelungen zum Umgang mit betäubungsmittelabhängigen Straftätern sowie Übergangs- und Schlussvorschriften. Außerdem gibt es drei Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG. Dabei handelt es sich um Listen, in denen man

  1. nicht verkehrsfähige (z. B. LSD und Heroin)
  2. verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige (z. B. Mohnstrohkonzentrat)
  3. verkehrsfähige und verschreibungsfähige (z. B. Morphin) 
Betäubungsmittel nachschlagen kann.

Betäubungsmittel vs. Drogen – was ist der Unterschied?

Die Unterscheidung der Begriffe ist nicht immer eindeutig. Das Wort „Betäubungsmittel bezeichnete insbesondere zu Anfang des 20. Jahrhunderts Stoffe, die als Arzneimittel zur Betäubung von starken Schmerzen eingesetzt wurden. Heute lässt sich definieren: Betäubungsmittel sind alle Stoffe und Zubereitungen, die sich in den Anlagen I, II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG finden.

Im Hinblick auf das BtMG sind die Begriffe „Betäubungsmittel“ und „Drogen“ deshalb nicht gleichzusetzen. Alkohol, Nikotin und Koffein z. B. gelten zwar als Drogen, sind aber in den Anlagen zum BtMG nicht aufgenommen und fallen somit nicht unter die Regelungen des BtMG. Sie sind deshalb als legale Drogen anzusehen.

Was ist erlaubt, was nicht?

§ 3 BtMG besagt, dass man für 
  • Anbau
  • Herstellung
  • Handel
  • Inverkehrbringen
  • Einfuhr
  • Ausfuhr
  • Abgabe
  • Veräußerung
  • Erwerb
von Betäubungsmitteln eine Erlaubnis benötigt. Bei einem Verstoß gegen die Regelungen des BtMG kann es sich um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handeln.

Eine Einschränkung bietet lediglich der sogenannte „Cannabis-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994. Danach kann ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn es sich bei einem Verstoß gegen das BtMG um lediglich eine geringe Menge Cannabis zum Eigenverbrauch handelt. Hier scheiden sich aber die Geister, was genau eine „geringe Menge“ ist, und die Rechtsprechung diesbezüglich ist sehr unterschiedlich.

Welche Strafen drohen?

Welche Sanktionen bei einem Verstoß auf Sie zukommen können, hängt davon ab, ob es sich bei der Verfehlung um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handelt. Als Straftat werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren u. a. bestraft:

  • unerlaubter Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Inverkehrbringen, Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln
  • unerlaubtes Durchführen, Verschreiben, Verabreichen von Betäubungsmitteln
  • unerlaubtes Werben mit Betäubungsmitteln
Eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren droht z. B. bei

  • bandenmäßiger Ausführung der oben genannten Verstöße.
  • unerlaubtem Einführen nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln.
  • Verabreichung von Betäubungsmitteln, durch die leichtfertig der Tod einer Person verursacht wird.
In die Kategorie Ordnungswidrigkeit fallen und mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden u. a.:

  • falsche Angaben bei einem Erlaubnisantrag für Handel o. Ä. mit Betäubungsmitteln.
  • die fehlende Anzeige der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
  • eine falsche oder fehlende Kennzeichnung von Betäubungsmitteln.
Weitere wichtige Gesetze rund um Betäubungsmittel

Neben dem BtMG gibt es eine Reihe von weiteren Gesetzen und Verordnungen, die sich mit Betäubungsmitteln auseinandersetzen. Die wichtigsten sind: