Mietrecht in Hannover: Mieterhöhung nach dem Mietspiegel 2015 auch bei Einfamilienhaus

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Der Sachverhalt

Der Vermieter eines Einfamilienhauses begehrte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung aufgrund des für die Gemeinde geltenden Mietspiegels. Der Mieter verteidigte sich mit dem Argument, dass der Mietspiegel nach seinem Wortlaut nicht für Einfamilienhäuser gelte und nur auf Geschosswohnungen in Mehrfamilienhäusern anwendbar sei. Er stimmte der Mieterhöhung daher nicht zu. Es kam zum Rechtstreit.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.04.2016, Az. VIII ZR 54/15, entschieden, dass der für Wohnungen geltende Mietspiegel auch auf Mieterhöhungen für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser angewendet werden kann. Zweck der Begründungspflicht des Mieterhöhungsverlangens ist es, dass der Mieter die Mieterhöhung im Interesse einer außergerichtlichen Einigung überprüfen kann. Dies ist möglich, wenn die Miete für Häuser innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.

Hinweis für die Praxis

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ziel war es, die Richtigkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht an Formalien scheitern zu lassen. Inhaltlich bedeutet das, dass dem Mietspiegel im Prozess keine Indizwirkung zukommt, wenn er für Wohnungen gilt, aber erweiternd auf Häuser angewendet wird. Die tatsächliche Miethöhe muss daher in einem Gerichtsverfahren im Zweifel durch ein Gutachten geklärt werden.

Neben einer Mieterhöhung auf der Grundlage des Mietspiegels kann im Mietvertrag auch eine Staffelmiete oder eine sog. Indexmiete vereinbart sein. Bei letzterer ist die Mieterhöhung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes geknüpft.


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