Mietrecht – Kündigung Wohnraum im Härtefall

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Schwerwiegende persönliche Härtegründe müssen bereits bei der Kündigung berücksichtigt werden

Der BGH (Urteil 9.11.16, VIII ZR 73/16) hat entschieden, dass Gerichte schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei fristloser Kündigung der Mietwohnung berücksichtigen müssen.

Hintergrund war:

Die 97-jährige nunmehr bettlägerige und demenzkranke Mieterin bewohnte seit 1955 eine Dreizimmerwohnung und mietete seit 1963 zusätzlich eine im selben Gebäude und Stockwerk gelegene Einzimmerwohnung, die nunmehr vom (seit Jahren die Mieterin pflegenden) Betreuer bewohnt wird. 2015 beleidigte der pflegende Betreuer die Vermieterin grob. Diese kündigte daraufhin das Mietverhältnis des Betreuers fristlos.

Das Landgericht (Berufungsgericht) hat der Räumungsklage der Vermieterin anders als das Amtsgericht stattgegeben. Das LG sagt im Urteil, persönliche Härtegründe könnten erst eines Vollstreckungsschutzantrags (§ 765a ZPO) geprüft werden.

Die Revision der Mieterin gegen das Urteil des LG war erfolgreich.

Der BGH führt aus, dass § 543 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgibt. Das LG hätte nach Auffassung des BGH dem Vortrag der Beklagten nachgehen müssen, wonach sie auf die Betreuung durch den Gekündigten (Pfleger und Betreuer) in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen ist.

Die Sache wurde insofern an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


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