Mietwagenkosten; Fraunhofer; Schwacke; Mittelwertlösung OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 – 9 U 142/15

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Nach einem Unfall nehmen viele Geschädigte einen Mietwagen, besser bekannt unter Leihwagen (juristisch nicht ganz korrekter Begriff), in Anspruch. Die Verleiher rechnen in der Regel nach der so genannten Schwacke-Liste ab. Die Autoversicherungen wollen aber nach der Fraunhoferliste abrechnen, was für sie billiger ist.

Einmal mehr wurde von einem Gericht die sogenannte „Frackelösung“ (Wort-Zusammensetzung aus Schwacke- und Fraunhofer) angewandt.

Dies ist ein Mittelwert der Mietwagenkosten aus der sogenannten Schwacke- und Fraunhoferliste.

Leitsatz:

Als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten ist die sogenannte Mittelwertlösung (Fracke) vorzugswürdig.

Das Gericht spricht sich einmal mehr für die Mittelwert-Lösung („Fracke“) aus.

Beide Marktpreiserhebungen (Fraunhofer und Schwacke) sind grundsätzlich als Schätzungsgrundlage geeignet.

Vor- und Nachteile der Listen

Fraunhofer setzt aber für seine Kalkulation voraus, dass die Zahlung vom Geschädigten durch eine Kreditkarte geleistet wird.

Andererseits hat die Schwacke-Erhebung vor allem den Nachteil, dass die Daten nicht anonymisiert abgefragt worden sind, so dass zum einen die konkrete Anmietsituation des Unfallgeschädigten nicht originalgetreu abgebildet wird und zum anderen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Anbieter aus Eigeninteresse höhere Preise angegeben haben, weil sie wissen, dass es sich um eine Statistikerhebung durch Schwacke handelt. Immerhin liegen die von Schwacke ermittelten Durchschnittspreise deutlich über denjenigen der Fraunhofer-Liste.

Berücksichtigt man die allgemein aufgezeigten Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke-Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer-Marktpreisspiegels bei Mietwagen, so erscheint es dem Gericht als fair, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen Fraunhofer und Schwacke abzustellen.

Fazit: Man muss die Abrechnungen der Versicherungen nicht als gottgegeben hinnehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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