Minderjährigenadoption eines Erwachsenen?

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I. Das Thema

Die Adoption eines Minderjährigen ist grundsätzlich möglich. Mit welchen Konsequenzen dies verbunden ist, ist allerdings weniger bekannt. 

Die Tatsache, dass auch ein Erwachsener adoptiert werden kann, kennen viele ebenfalls nicht. Auch die Unterschiede zwischen der Adoption eines Minderjährigen gegenüber der eines Erwachsenen sind nur am Rande bekannt.

Dazu folgender Überblick:

Die Adoption eines Minderjährigen führt u.a. dazu, dass das Kind die Verwandtschaft zu seinen bisherigen Eltern und Geschwistern, also der „Ursprungsfamilie“, verliert.

Wird hingegen ein Erwachsener adoptiert, bleiben dessen Bande zur Ursprungsfamilie erhalten – er findet quasi Eingang in eine „Großfamilie“.

Dies hat u.a. zur Folge, dass sich seine schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge vervielfachen.

Andererseits muss er aber auch ein erhöhtes Risiko bei der Verarmung all seiner (alten und neuen) Eltern einkalkulieren, für die er dann ggf. jeweils einstehen muss, wenn die Sozialbehörden die Kinder anteilig in Anspruch nehmen.

II. Der Fall

In einem aktuellen Fall des OLG Oldenburg aus dem Jahr 2016 wollte eine 21-Jährige sich von dem früheren Lebensgefährten ihrer Mutter im Wege der „Volladoption“ – also wie eine Minderjährige – adoptieren lassen und so die Bande zur bisherigen Familie endgültig durchtrennen. 

Da sie tatsächlich rund 4 Jahre in einem Haushalt mit dem potenziellen Adoptivvater gelebt hatte, hielt das OLG Oldenburg ein Eltern-Kind-Verhältnis für vorstellbar. 

Für eine gewünschte Volladoption seien aber auch immer die Interessen der Eltern des zu Adoptierenden zu berücksichtigen. Immerhin werden im Fall einer Volladoption die verwandtschaftlichen Bande zur Ursprungsfamilie vollständig durchtrennt. 

Daher spreche die erforderliche Interessenabwägung hier gegen die Zulässigkeit einer Volladoption. Schließlich sei die Mutter der jungen Frau von den Adoptionsabsichten emotional tief betroffen. Hinzu komme die Hilfsbedürftigkeit der Mutter, die körperlich und psychisch schwer erkrankt sei und möglicherweise in der Zukunft auch einmal Unterhalt von ihrer Tochter beanspruchen müsse. Jedenfalls in einem solchen Fall überwögen die Interessen der Mutter an einem Fortbestand ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrer Tochter die Interessen der Tochter und des früheren Lebensgefährten an der Adoption. 

Die beantragte Volladoption sei daher nicht möglich. Die an sich mögliche „einfache“ Adoption war aber nicht beantragt, wobei unklar blieb, warum hierauf verzichtet worden war.

III. Fazit

Die sog. Volladoption eines Minderjährigen führt zum Verlust der Verwandtschaft mit der bisherigen Ursprungsfamilie. Anders im Fall einer herkömmlichen Adoption eines Erwachsenen. Bei ihm führt die Adoption grds. zu einer Vervielfachung der Verwandtschaftsverhältnisse.

Ausnahmsweise kommt auch bei einem Erwachsenen eine Volladoption in Betracht. Inwieweit dies vom Gericht anerkannt wird, hängt angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer solchen Maßnahme stark vom Einzelfall ab.

Wenn Sie eine Adoption erwägen und sich unsicher sind, lassen Sie sich vorher kompetent und umfassend beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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