Mindestsatzhonorar nach HOAI als übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB

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Es ist gerade einmal etwas über einen Monat her, seit der EuGH die Preisrechtsbestimmungen der HOAI zum Teil für europarechtswidrig erklärt hat. Seitdem quillen die Entscheidungen auf nationaler Ebene nur so hervor. Das Landgericht Hamburg hat nun dazu Recht gesprochen und konstatiert, dass ein übliches Honorar für Leistungen nach der HOAI im Mindestsatz nach der HOAI abgebildet wird. Zugrunde lag ein Sachverhalt, bei dem ein Generalplaner (GP) seinen Auftraggeber (AG) auf Planungshonorar verklagt hatte unter Berufung darauf, das vereinbarte Honorar sei wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam. Außerdem sei die Honorarvereinbarung nicht bei Vertragsschluss getroffen worden und eine Mindestsatzabrechnung sei nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 nicht mehr zulässig. 

Das Landgericht Hamburg sah die Honorarvereinbarung tatsächlich unter Berufung auf § 7 Abs. 1 HOAI als unwirksam an, weil die Voraussetzung der Vereinbarung bei Vertragsschluss nicht nachgewiesen war. Demnach seien die Leistungen nach den Regelungen der HOAI abzurechnen, und zwar auch dann, wenn die HOAI-Mindestsatzregelung unionsrechtswidrig sein sollte. In diesem Fall greift ohne wirksame vertragliche Vergütungsvereinbarung § 632 Abs. 2 BGB. Danach gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Diese wiederum bestimmt die HOAI für eine Werkleistung des Architekten oder Ingenieurs.

Die Entscheidung reflektiert, dass die Europarechtswidrigkeit der Mindestsatzregelung für sich nicht zur Unanwendbarkeit der HOAI führt. Insoweit können Aufstockungsforderungen der Architekten und Ingenieure durchaus weiterhin Erfolg haben. Ob man sich des Kunstgriffs über § 632 Abs. 2 BGB bedienen muss oder im Falle einer unwirksamen Honorarvereinbarung direkt über § 7 Abs. 5 HOAI den Mindestsatz erreicht, muss nicht näher erörtert werden.

(LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2019 – 321 O 288/17)


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