Mir wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Was ist zu tun? Zum Ablauf des Scheidungsverfahrens

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Sie haben den Scheidungsantrag Ihres Ehepartners vom Gericht zugestellt bekommen, wahrscheinlich mit einem „gelben Umschlag“.

Was ist nun zu tun?

Heben Sie den Umschlag unbedingt auf. Das Zustelldatum ist wichtig für die Berechnung des Zugewinns. Der Tag der Zustellung ist der Tag, zu dem Sie gegebenenfalls Auskunft über das so genannte „Endvermögen“ erteilen müssen. Das Datum ist auch wichtig für die Berechnung der Rentenanwartschaften, die im Zusammenhang mit der Scheidung zu teilen sind (=Versorgungsausgleich), wenn Sie bisher länger als drei Jahre verheiratet sind und den Versorgungsausgleich nicht notariell ausgeschlossen haben.

Prüfen Sie zuerst, ob außer dem Antrag „die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamten … geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden“ weitere Anträge gestellt werden, z.B. auf Unterhalt für den Partner oder gemeinsame Kinder, auf Zugewinn, auf Auskunfterteilung für die Berechnung von Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüchen, auf Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes, auf Umgang, auf Zuweisung der ehelichen Wohnung oder auf Teilung des Hausrates.

Sollte nur die „reine Scheidung“ und vielleicht noch Verfahrenskostenhilfe beantragt worden sein, können Sie davon ausgehen, dass es sich – zumindest bisher – um eine einvernehmliche Scheidung ohne Folgeanträge handelt.

Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Sie nun keinen eigenen Anwalt für Ihre Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragen müssen, wenn nicht doch noch Folgeanträge gestellt werden und Sie selbst auch nichts beantragen wollen. Es genügt in diesem Fall der einvernehmlichen Scheidung, dass der Antragsteller/die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist.

Wenn Folgeanträge im Scheidungsantrag enthalten sind, sollten Sie sich sofort einen Termin beim Anwalt geben lassen und bereits bei der Terminvereinbarung auf die Ihnen vom Gericht gesetzte Frist, meist 14 Tage ab Zustellung, hinweisen.

Aber auch wenn keine Folgeanträge gestellt werden, sollten Sie in jedem Fall den Scheidungsantrag von einem Anwalt in einem Beratungsgespräch daraufhin überprüfen lassen, ob Sie tatsächlich keinen Anwalt benötigen. Nur ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Sie vielleicht selber etwas zu beanspruchen haben, was im Zusammenhang mit der Scheidung geltend zu machen ist oder ob aus anderen Gründen anwaltliche Vertretung angezeigt ist.

Im Anschreiben des Gerichts findet sich meist nochmal der Hinweis darauf, dass Sie, wenn Sie selbst etwas beantragen wollen, einen Anwalt beauftragen müssen und die Möglichkeit haben, bei geringen Einkommensverhältnissen Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung erhalten Sie bei geringen Einkünften auch dann, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt (d.h. keine Folgesachen beantragt werden), also sollten Sie auf diesen Beistand nicht verzichten.

Sie werden mit dem Scheidungsantrag aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob Sie der Scheidung zustimmen. Falls Sie für den Scheidungstermin einen Dolmetscher benötigen, sollten Sie dies dem Gericht mitteilen (in diesem Fall empfiehlt sich aber auch die Beauftragung eines Anwalts, wenn Sie mit dem deutschen Rechtssystems nicht vertraut sind).

Mit gleicher Post erhalten Sie zumeist gleich den Fragebogen für die Berechnung des Versorgungsausgleichs. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Anwartschaften hier einzutragen sind, insbesondere bei privaten Rentenvorsorgeverträgen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Es wäre unklug, hier Versicherungen zu benennen, die für den Versorgungsausgleich nicht relevant sind, aber andere Begehrlichkeiten wecken können.

Vorsicht ist geboten mit der Ihnen zur Rücksendung des Formulars gesetzten Frist. Diese sollten Sie tunlichst einhalten, denn der Versorgungsausgleich wird vom Gericht „von Amts wegen“ durchgeführt, das heißt, das Gericht kümmert sich um die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche ganz von allein, ohne dass es eines Antrages bedarf. Das wiederum hat zur Folge, dass das Gericht die Erteilung der hierfür notwendigen Auskünfte zwangsweise durchsetzen kann und wird, das heißt im Ernstfall – nach entsprechender Androhung – mit der Festsetzung von Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft. Dasselbe gilt, wenn Anfragen der Rententräger, deren Beantwortung für die Berechnung der Ehezeitanteile notwendig ist, nicht beantwortet werden.

Wenn beide Eheleute den Fragebogen zurückgeschickt und eventuelle Nachfragen der Rententräger beantwortet haben, machen sich die Rententräger an die Berechnung der Ehezeitanteile. Denn geteilt werden natürlich nur die Anwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Womöglich werden Sie dann nochmal aufgefordert, eine Zielversorgung zu wählen, wenn eine Versorgung der Gegenseite nicht „intern“, also innerhalb des Rententrägers geteilt wird, sondern an einen externen Rententräger, den Sie sich aussuchen können, überwiesen werden muss. Aussuchen können Sie sich nur bestimmte Anlageformen wie z.B. einen Riesterrentenvertrag oder die Überweisung an den gesetzlichen Rententräger.

Wenn der Versorgungsausgleich vollständig berechnet ist, erhalten Sie eine Ladung für den Scheidungstermin, meist mit einer vorläufigen Berechnung des Ergebnisses des Versorgungsausgleichs. Diese Berechnung sollten Sie von einem Anwalt oder einem Rentenberater überprüfen lassen.

Inzwischen sind seit der Zustellung des Scheidungsantrages ca. 10 Monate vergangen.

Zum Scheidungstermin erscheinen Sie dann mit der Ladung (damit Sie wissen, in welchem Saal Sie sich einfinden müssen), Ihrem Personalausweis und in angemessener Kleidung. Meist erleichtert es die Prozedur, wenn neue Partner davon Abstand nehmen, Sie bis vor den Saal zu begleiten. Es empfiehlt sich, übersichtliches Gepäck mitzubringen, da in der Regel Taschenkontrollen vor dem Einlass stattfinden werden. Dies ist in jedem Fall in Berlin so.

Der eigentliche Scheidungstermin dauert dann ca. 7 Minuten. Bis auf die Verkündung des Scheidungsbeschlusses handelt es sich um eine nicht-öffentliche Verhandlung.

Wenn Sie ohne Anwalt erscheinen, kann auf Rechtsmittel nicht verzichtet werden, so dass die Scheidung dann einen Monat nach Ihrer Zustellung rechtskräftig wird.

Den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss sollten Sie gut aufheben. Sie benötigen ihn u.a., falls Sie Ihren Geburtsnamen wieder annehmen oder erneut heiraten möchten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Beschreibung den Ablauf des Scheidungsverfahrens verständlich gemacht haben zu können.

Heike Mertens, Rechtsanwältin


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