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Mit Wohngeld oder Hartz IV Haus oder Wohnung abbezahlen?

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

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Die meisten Menschen können sich nur mit einem Darlehen ihren Traum vom Eigenheim verwirklichen und sich ein Haus oder eine Wohnung kaufen. Mit einem regelmäßigen Einkommen können auch die monatlich fälligen Darlehensraten bedient werden. Allerdings ist der Verlust des Arbeitsplatzes heutzutage keine Besonderheit mehr. Der Konkurrenzdruck auf dem Arbeitsmarkt steigt. Schnell rutscht man auf Hartz IV ab oder man muss sich mit einem geringen Lohn abfinden. Für den Eigenheimbesitzer stellen sich in dieser Lage bald lebensentscheidende Fragen: Wie bezahle ich meine Raten? Muss ich mein Zuhause verkaufen?

Gestaltungsmöglichkeiten

Wer Hartz IV bezieht bzw. als Geringverdiener sogenannter Hartz-IV-Aufstocker ist, dem zahlt das Amt die Wohnkosten, sogenannte Kosten der Unterkunft und Heizkosten (KdU). Wer beispielsweise Mieter ist, dem erstattet das Amt die Miete für eine (angemessene) Wohnung. Dies gilt auch für Mieter, die eine Immobilie bewohnen, welche den Eltern gehört. Auf diese Weise können die Eltern theoretisch über die Mieteinahmen, die vom Amt bezahlt werden, Zinsen und Tilgung bezahlen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die KdU eines Antragstellers zu entscheiden, der eine eigene Wohnung im Haus seiner Mutter bewohnte. Das BSG sah darin keinen Hinderungsgrund, obwohl nicht einmal ein schriftlicher Mietvertrag existierte, da ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden kann (BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az.: 4 AS 37/08 R). Bei diesen Punkt ist es wichtig, dass das Amt keinen gemeinsamen Haushalt unterstellt. Dann wird in der Regel eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft vermutet, mit der Folge, dass keine KdU gewährt wird. In diesen Fall lebte der Kläger und dessen Mutter in getrennten Haushalten und wurde dem Kläger KdU zugesprochen, damit dieser die Miete an die Mutter als seine Vermieterin bezahlen kann.

Zahlt die ARGE mit Hartz IV Zinsen und Tilgung?

Wer allerdings Eigentümer ist, dem zahlt das Amt als Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich nur die Schuldzinsen und keine Tilgung. Nur unter besonderen Voraussetzungen übernimmt das Amt auch zusätzlich die Tilgung. So hat das BSG entschieden, dass neben den Zinskosten auch die Tilgungsraten von der ARGE zu übernehmen sind, wenn der Bedürftige gezwungen wäre, seine angemessene Wohnung zu verkaufen. Dabei sind die Finanzierungskosten bis zur Höhe einer angemessenen Mietwohnung zu übernehmen. Allerdings muss der Hilfebedürftige vorher alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung so gering wie möglich zu halten (BSG, Urteil vom 18. 6. 2008 – B 14/11b AS 67/06 R).

Antrag auf Lastenzuschuss stellen

Wer nicht arbeitslos ist, aber aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, ein „angemessenes und familiengerechtes Wohnen“ zu bezahlen, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld bzw. Lastenzuschuss. Der Lastenzuschuss umfasst nach § 10 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum. Mit dem Lastenzuschuss werden also auch die Kosten für Zinsen und Tilgung erfasst. Auch sollte der Lastenzuschuss erwogen werden, wenn das Eigenheim zu groß ist und deshalb Hartz IV abgelehnt wird.

Lastenzuschuss mit anderen Förderprogrammen kombinieren

Grundsätzlich gilt: Wer bereits aufgrund anderer Leistungen Zahlungen für das Wohnen erhält, kann keinen Lastenzuschuss beantragen. Allerdings ist es möglich, den Lastenzuschuss mit anderen Förderprogrammen zu kombinieren. So kann bereits die Finanzierung mit öffentlichen Mitteln bezuschusst werden und der Kredit mit dem Lastenzuschuss abgetragen werden. Da die Förderung von Bundesland zu Bundesland und von Gemeinde zu Gemeinde variiert, sollte die jeweils zuständige Gemeinde und das zuständige Landratsamt um Auskunft gebeten werden, welche Fördermöglichkeiten es gibt. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Behörden nicht nur zur Auskunft verpflichtet sind, sondern auch helfen müssen, dass die richtigen Anträge richtig gestellt werden.

Fazit: Nicht nur im Notfall ist die Bezahlung des Kredits für das Eigenheim durch staatliche Hilfe möglich, sondern können staatliche Förderungen bereits bei der Finanzierung eine wichtige Rolle spielen. Dazu sollte man die Beratung und Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen.

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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