Mitarbeiter haftet als faktischer Geschäftsführer? – nicht ohne Weiteres!

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Finanzämter machen nicht nur gegen die Gesellschaft steuerliche Ansprüche geltend (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer u. a.), auch der Geschäftsführer der Gesellschaft wird regelmäßig – insbesondere im Fall der Insolvenz der Gesellschaft – persönlich in die Haftung genommen. Neben dem eingetragenen Geschäftsführer sind aber zudem weitere Mitarbeiter für das Finanzamt lohnende Ziele. Ihnen wird regelmäßig unterstellt, sie seien faktische Geschäftsführer und damit persönlich haftbar. 

Die Hürden für eine faktische Geschäftsführung sind jedoch deutlich höher als vom Finanzamt regelmäßig angenommen. Das Finanzgericht Köln hat durch Beschluss vom 15.12.2017 (Az. 13 V 2969/17) klargestellt, dass das Finanzamt einen Mitarbeiter nicht ohne Weiteres als faktischen Geschäftsführer für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich in die Haftung nehmen kann. Ist der Mitarbeiter kein Gesellschafter des Unternehmens, kann auch die Vorlage von zwei Lieferantenverträgen, an deren Zustandekommen der Mitarbeiter beteiligt war, noch nicht nachweisen, dass der Mitarbeiter wie ein Geschäftsführer Einfluss auf die Unternehmenspolitik nimmt, das Unternehmen organisiert oder aus anderen Gründen als faktischer Geschäftsführer zu behandeln ist. Auch die Verfügung über das Firmenkonto macht den Mitarbeiter noch nicht zu einem faktischen Geschäftsführer. Ebenso wenig der Umstand, dass der Mitarbeiter Geschäftsführer anderer Unternehmen der gleichen Branche ist. 

Nicht unterschätzt werden sollte aber, dass die Finanzgerichte grundsätzlich schneller als die Strafgerichte zu einer haftungsrechtlichen Verantwortung von Personen im Unternehmen gelangen. Insbesondere müssen nach Ansicht der Finanzgerichte nicht – wie von Anwälten häufig vorgetragen – mindestens sechs der acht „klassischen Merkmale“ im Kernbereich der Geschäftsführung von einer Person verwirklicht werden, um diese als steuerrechtlich verantwortliche Person im Sinne eines faktischen Geschäftsführers in die Haftung zu nehmen. Die Urteile der Finanzgerichte Münster vom 27.01.2016 (Az. 10 K 1167/13) und Hamburg vom 29.03.2017 (Az. 3 K 183/15) sind hier mahnende Beispiele. Steht eine persönliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt im Raum, ist eine spezialisierte Verteidigung zwingend erforderlich. 

21.03.2018, RA FA InsR Dr. Olaf Hiebert


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