Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Mitschuld bei Auffahrunfall – ist man mit 38 km/h auf der Autobahn zu langsam?

  • 4 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Auffahrunfälle gehören zum bitteren Alltag des Straßenverkehrs. Meist muss der Hintermann dann wegen überhöhter Geschwindigkeit oder Missachtens des Sicherheitsabstands für die Schäden aus dem Unfall einstehen. Ob das auch dann gilt, wenn der vorausfahrende Fahrer viel zu langsam unterwegs ist, musste nun das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entscheiden.  

Im konkreten Fall bummelte auf der Bundesautobahn A9 ein Autofahrer mit gerade mal 38 km/h, was der hinter ihm fahrende Lkw Unimog mit aufgesetztem Mähwerk zu spät bemerkte und auffuhr. Vor Gericht stritt man sich dann darum, wer für den Unfall haftet und welche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestehen.

Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall 

Schuld an einem Verkehrsunfall ist grundsätzlich immer derjenige, der ihn verursacht hat. Weil diese Schuldfrage oft nur schwer zu klären oder zu beweisen ist, gibt es im deutschen Verkehrsrecht den Anscheinsbeweis. Danach wird bei einem typischen Geschehensablauf ein bestimmtes unfallverursachendes Verhalten angenommen und dem scheinbaren Unfallverursacher die Last aufgebürdet, das Gegenteil zu beweisen.

Bei Auffahrunfällen gilt deshalb die Grundregel, dass der auffahrende Fahrer den Unfall verursacht hat, weil er den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, zu schnell oder unaufmerksam gewesen ist. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Hintermann beweisen kann, dass bei der Kollision kein typischer Geschehensablauf vorgelegen hat, weil der Vordermann z. B. ohne zwingenden Grund eine Vollbremsung hingelegt hat oder zu langsam unterwegs war. Um genau diese Fragen ging es bei dem vorliegenden Rechtstreit vor dem OLG Brandenburg. Wann ist der Anscheinsbeweis erschüttert und wie ist die Haftung, wenn lediglich bewiesen werden kann, dass sich auch der Vordermann nicht verkehrsrechtskonform verhalten hat, aber kein Beweis vorliegt, dass man als Hintermann alle Verkehrsregeln eingehalten hat?

Grundloses Langsamfahren verstößt gegen die Verkehrsregeln

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet nicht nur das Rasen, sondern auch das Gegenteil: Nach § 3 Abs. 2 StVO darf man ohne Grund nicht so langsam fahren, dass man den Verkehrsfluss behindert. Wer auf der Autobahn ohne ersichtlichen Grund, wie einer Baustelle oder dem Stau nach einem Unfall, mit gerade mal 38 km/h unterwegs ist, tut genau das. Dieser Verstoß gegen die Verkehrsregeln reicht nach Ansicht des Landgerichts (LG) Potsdam aber noch nicht aus, um den Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns zu erschüttern. Es reduzierte aber die Haftung des auffahrenden Lkw-Fahrers auf lediglich zwei Drittel (LG Potsdam, Urteil v. 26.05.2016, Az.: 4 O 146/13).

Mit dieser Entscheidung waren beide Seiten nicht einverstanden und legten beim OLG Brandenburg Rechtsmittel ein. Der Bummler war der Auffassung, dass überhaupt nicht erwiesen sei, dass er ohne Grund zu langsam unterwegs gewesen ist. Er habe vielmehr einen glaubhaften und triftigen Grund gehabt, so langsam zu fahren. Seiner Ansicht nach sei ohnehin schon generell anzunehmen, dass er nicht ohne Grund plötzlich von seinen zu vor gefahrenen 120 km/h auf diese niedrige Geschwindigkeit abgebremst hätte. Konkret wäre er aufgrund eines plötzlich einscherenden Transporters zu einem langsamen und mäßigen Bremsvorgang gezwungen worden, ohne jedoch durch zu scharfes Abbremsen seinen Unfallgegner unvorhersehbar zu überraschen. Daher müsse dieser entsprechend der Regeln des Anscheinsbeweises den Unfallschaden zu hundert Prozent übernehmen. Dieser war hingegen der Auffassung, überhaupt nicht für Schäden aus dem Unfall einstehen zu müssen, weil die Regeln des Anscheinsbeweises aufgrund des untypischen Lebenssachverhalts gar nicht anwendbar seien.

OLG teilt die Haftung nach der Quote 50:50 

Das OLG Brandenburg teilte beide Auffassungen nicht und teilte die Haftung für die Unfallschäden zu gleichen Teilen zwischen den Beteiligten auf.

Dabei genügte dem Gericht bereits der unglaubwürdige und in sich vollkommen widersprüchliche Vortrag des Bummlers als Nachweis, dass gerade kein triftiger Grund für ein derart langsames Fahren vorgelegen hat. Einerseits konnte der Bummler schon nach seinen Schilderungen zuvor keine 120 km/h gefahren sein und andererseits der benannte vorausfahrende Transporter nicht den Grund für ein Abbremsen auf unter 38 km/h darstellen. Die langsame Fahrweise des Mannes hat deshalb eine besondere Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführt, denn nachfolgende Kraftfahrer müssen auf einer Autobahn – die dem Schnellverkehr dient – nicht mit einer so niedrigen Geschwindigkeit rechnen. Es gibt zwar keine generelle Pflicht, auf der Autobahn mindestens 60 km/h zu fahren, es muss aber dennoch nicht damit gerechnet werden, dass diese Grenze grundlos und derart erheblich unterschritten wird. Deshalb musste sich der Bummler eine Mitschuld an dem Unfall anrechnen lassen.

Gleichzeitig gilt aber, dass eine Verletzung der Verkehrsregeln durch den Vordermann allein nicht ausreichend ist, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Eine Haftung des Hintermanns scheidet nur dann vollständig aus, wenn er sein verkehrsgerechtes Verhalten nachweisen kann, ansonsten wird die Haftung aufgeteilt. Da der notwendige Gegenbeweis vonseiten des Lkw-Fahrers nicht erbracht worden war, traf auch ihn eine Mitschuld an dem Unfall. Das OLG hielt unter Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine hälftige Aufteilung des Schadens für angemessen.

Fazit: Nicht immer gilt die Regel, dass bei einem Auffahrunfall der Hintermann den kompletten Schaden zu übernehmen hat. Ist nachgewiesen, dass sich auch der Vordermann nicht verkehrsgerecht verhalten hat, wird die Haftung für den Unfall aufgeteilt. Den Nachweis muss in der Regel der Hintermann erbringen, bei extremen Bummlern kann aber schon eine in sich vollkommen unlogische und widersprüchliche Schilderung des Unfalls genügen.

(OLG Brandenburg, Urteil v.14.07.2016, Az.: 12 U 121/15)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: