Mögliche Folgen von Verschlimmerungsanträgen im Schwerbehindertenrecht
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Verschlimmerungsanträge im Behindertenrecht können zu einer bösen Überraschung und auch den Verlust des Schwerbehindertenausweises führen.
Schwerbehinderte, (früher Schwerbeschädigte) die einen Antrag stellen, um einen höheren Grad oder ein (weiteres) Merkzeichen zu erhalten, werden nicht selten von einem sehr unangenehmen Schreiben der Behörde überrascht. Statt der erhofften Erhöhung kommt ein Anhörungsschreiben nach § 24 SGB X, in dem die Behörde mitteilt, dass sie beabsichtigt, den Grad der Behinderung zu reduzieren oder völlig sogar abzuerkennen. Oder es wird mitgeteilt, dass nach Meinung der Behörde die Voraussetzungen für ein Merkzeichen nicht mehr vorliegen.
Verschlimmerungsantrag ist ein Neufeststellungsantrag
Die Behörde prüft nicht nur, ob eine Verschlechterung eingetreten ist, sondern auch eine Verbesserung. Dies ist grundsätzlich möglich, weil ein als Verschlimmerungsantrag gemeinter Antrag ein Neufeststellungsantrag ist. Dieser Antrag hat zur Folge, dass die Behörde den Grad der Behinderung und die Merkzeichen vollständig überprüft.
Es gibt auch keinen Schutz in dem Sinne von „Es soll nur ein neuer Bescheid erlassen werden, wenn der Grad der Behinderung höher wird und/oder Merkzeichen dazu kommen“. Die Behörde prüft die gesundheitlichen Einschränkungen und die Bewertung komplett neu. Sie prüft also auch, ob die Voraussetzungen für den Schwerbehindertenausweis überhaupt weiter vorliegen.
Die Gründe für Reduzierungen sind vielfältig:
Es ist möglich, dass sich zum Beispiel seit dem letzten Bescheid der Bewertungsmaßstab für einzelne Behinderungen geändert hat. Ein Grund dafür kann etwa die Weiterentwicklung der „Ersatzteilmedizin“ sein. Oder der Gesundheitszustand des Betroffenen wird als „gebessert“ beurteilt, auch wenn der Betroffene dies anders empfindet. Es kann aber auch sein, dass zwar eine gesundheitliche Einschränkung hinzugekommen ist, jedoch eine andere sich im Laufe der Zeit so verbessert hat, dass im Ergebnis der Grad der Behinderung trotz der hinzugekommenen Erkrankung reduziert wird. In einigen Fällen kann das Alter eine entscheidende Rolle spielen, nämlich wenn Kinder und Jugendliche erwachsen werden.
Folgen für Schwerbehinderte und gleichgestellte Behinderte
Die Folgen einer Minderung des Grades der Behinderung sind sehr unerfreulich, wenn dadurch der Schwerbehindertenstatus oder ein Merkzeichen verloren geht. Gerade die Aberkennung des Schwerbehindertenstatus und damit der Verlust des Schwerbehindertenausweises können zum Beispiel kurz vor dem eigentlichen Beginn der sog. Schwerbehindertenrente sehr schmerzvoll sein.
Behinderte, die gleichgestellt sind, riskieren unter Umständen den Verlust des Gleichstellungstatus. Wenn der Antrag zu einer Absenkung des Grades der Behinderung unter 30 führt. Der Verlust des Gleichstellungstatus kann aber je nach beruflicher Situation sehr wichtig sein.
Oft empfiehlt es sich schon vor der Stellung eines Verschlimmerungsantrages eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dann kann konkret besprochen werden, wie hoch der Nutzen und das Risiko eines Verschlimmerungsantrages ist.
Wenn die Absenkung bereits konkret geworden ist, kann eine anwaltliche Beratung helfen, die Folgen zum Beispiel abzumildern oder sogar zu verhindern. Auch dies ist allerdings immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen, dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.
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