Motorradfahrer kollidiert mit Linksabbieger: 9.627, 61 Euro

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Mit Vergleich vom 16.07.2018 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Pkw-Fahrers verpflichtet, an meinen Mandanten 9.627,61 Euro und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr, 1,5-Vergleichsgebühr) zu zahlen.

Der 1987 geborene Angestellte fuhr mit seinem Motorrad durch eine 30 km/h-Zone. Vor ihm fuhren drei Fahrzeuge. Die Autos kamen leicht rechts versetzt zum Stehen. Der Mandant entschied sich, nach links auszuschwenken und die Fahrzeuge zu überholen. Dabei setzte er vorher den Blinker. Während des Überholvorganges bog plötzlich der erste Pkw-Fahrer nach links in eine Grundstückseinfahrt ab. Der Mandant versuchte, nach links auszuweichen und machte eine Vollbremsung. Pkw und Krad kollidierten auf dem Grundstück der Hauseinfahrt. Der Mandant flog über die Windschutzscheibe und gegen ein in der Nähe parkendes Fahrzeug.

Durch den Unfall erlitt er einen Schlüsselbeinbruch rechts (Klavikulafraktur), eine Verletzung beider Kniegelenke, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und wurde vom 10.06.2017 bis 21.06.2017 stationär behandelt. Die Fraktur des Schlüsselbeines musste operativ mit acht Schrauben gerichtet werden. Neben den Schäden am Motorrad machte er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000 Euro geltend (LG Nürnberg, Urteil vom 08.11.2005, AZ: 8 O 6255/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2000, AZ: 10 U 271/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2003, AZ: 1 U 65/03).

Dieses bei einer Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 2 StVG von 25 % zu 75 % zulasten des Pkw-Fahrers. Die Versicherung hatte argumentiert: Der Mandant habe trotz unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt und sei mit dem abbiegenden Pkw kollidiert. Zeugen hätten angegeben, er sei mit dem Motorrad mit total überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Es werde lediglich eine Quote von 75 % zulasten meines Mandanten akzeptiert.

Ich hatte argumentiert: Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen eines Fahrzeuges zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers (KG Berlin, Urteil vom 13.08.2009, AZ: 2 U 223/08; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2010, AZ: 22 U 15/10; LG Konstanz, Urteil vom 06.09.2011, AZ: 4 O 138/11).

Dagegen wandte sich die Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 09.07.2013, AZ: 9 U 191/12: Der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers greife nicht immer zugunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorradfahrers, wenn es beim Überholen mit dem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Pkw kommt. Läge eine überhöhte Geschwindigkeit und ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage vor, läge der Verursachungsbeitrag des Motorradfahrers bei 75 %. Um diese 75 % seien seine Ansprüche zu kürzen.

Da die Verletzungen ausgeheilt waren, beide Seiten einen umfangreichen Rechtsstreit vermeiden wollten, habe ich mich auf den Betrag in Höhe von 9.627,61 Euro für das Schmerzensgeld und die anteiligen materiellen Kosten geeinigt.

Rechtsanwalt Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht



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