Müssen ausländische Zeugen vor deutschen Gerichten aussagen? Teil 2

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In meinem Rechtstipp vom 21.12.2017 habe ich erklärt, dass eine nichtdeutsche und sich außerhalb Deutschlands aufhaltende Person der Ladung eines deutschen Gerichtes nicht Folge leisten und als Zeuge auszusagen muss. Heute soll mich beschäftigen, ob es bei diesem Befund bleibt und deutsche Gerichte tatsächlich keine Möglichkeiten haben, Zeugenaussagen nicht in Deutschland aufhaltender Personen einzuholen.

Letztlich ist dies nicht so. Für einen Auslandszeugen, der einer Ladung eines deutschen Gerichts nicht folgt, ermöglicht nämlich zum einen § 247 a Strafprozessordnung die Vernehmung durch den deutschen Richter via der Hauptverhandlung zugeschalteter Videokonferenz. Alternativ kann überdies das deutsche Gericht den Zeugen an dessen Aufenthaltsort im Ausland durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen. Die Niederschrift dieser Zeugenaussage kann durch Verlesung gemäß § 251 Strafprozessordnung in die deutsche Hauptverhandlung eingeführt werden. In der Theorie besteht ein Anwesenheitsrecht des Angeklagten während der Vernehmung. Der Vernehmungstermin wird dem Angeklagten und seinem Verteidiger daher bekannt gegeben. Praktisch wird das Fragerecht des Angeklagten, wenn überhaupt, meistens durch Vorlage eines in der Vernehmung abzuarbeitenden Fragenkataloges an den Zeugen wahrgenommen.

Der 1. Strafsenat des deutschen Bundesgerichtshofes räumt der per Rechtshilfeersuchen an das Ausland zu organisierenden Videovernehmung gegenüber der Verlesung des Protokolls einer im Ausland ebenfalls im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Vernehmung den Vorrang ein, weil die Videovernehmung das sachnähere Beweismittel ist. Die Live-Schaltung des Auslandszeugen in den deutschen Gerichtssaal verbürgt insbesondere das gewichtige Recht des Angeklagten, den Zeugen befragen zu können. Der 4. Strafsenat des BGH sieht dagegen trotz dieses Vorzugs in der Videovernehmung kein bevorzugtes Beweismittel gegenüber der Verlesung der im Ausland kommissarisch aufgenommenen Zeugenaussage.

Die EU-Staaten übergreifende Videovernehmung ist im Europarecht in Artikel 10 des europäischen Übereinkommens für die Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Jahr 2000 vorgesehen. Es heißt dort: „Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates vernommen werden, so kann letzterer, sofern ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, darum ersuchen, dass die Vernehmung per Videokonferenz erfolgt.

Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Vernehmung verfügt.“

Die Vernehmung durch eine Videokonferenz liegt folglich nahe, wenn man eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte auf beiden Seiten voraussetzen kann. In den der Moderne überwiegend aufgeschlossenen europäischen Staaten dürften Videoaufzeichnungen in Gerichtssälen ebenso technisch unproblematisch in die Wege zu leiten sein wie in Deutschland, daher besteht die Möglichkeit, dass ein deutsches Gericht, wenn es andererseits seine Aufklärungspflicht verletzte, weil ihm ein Beweisantrag zu der Vernehmung des Auslandszeugen vorliegt und die Ablehnungsgründe des § 244 V StPO nicht greifen oder weil es sich um eine für die Entscheidungsfindung ganz grundlegende Aussage handelt, das Ausland um die Organisation einer Videovernehmung zu bitten.

Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Gericht um eine Videovernehmung eines Auslandszeugen bemüht, lässt sich abstrakt nicht verlässlich beurteilt. Das Gericht wird den Auslandszeugen jedoch umso mehr anhören wollen, desto ungesicherter das bisherige Beweisergebnis ist, je größer folglich die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel hinsichtlich des Wertes der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf massiv stützen. Bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicherten Beweisergebnis, insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge zu Beweisthemen benannt ist, die lediglich indiziell relevant sind, mag jedoch das Gericht ebenso wahrscheinlich von der Beweisaufnahme absehen, um nicht das Verfahren erheblich zu verzögern oder gar aussetzen zu müssen.

Die Vorladung zu einer Videokonferenz erfolgt durch den ersuchten Staat nach dessen Recht. Durchgeführt wird sie freilich auch in dem ersuchten Staat. Da die Vernehmung jedoch unmittelbar in die deutsche Hauptverhandlung übertragen wird, hat deren Leitung das deutsche Gericht nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Ein Vertreter der ausländischen Justizbehörden ist lediglich anwesend, stellt die Identität des Zeugen fest und achtet auf die Einhaltung der Grundprinzipien der ausländischen Rechtsordnung.

Als Fazit bleibt festzustellen, dass ein sich im Ausland aufhaltender Zeuge der Ladung des deutschen Gerichtes zwar nicht Folge leisten muss. Wenn er es nicht tut, kann es ihm jedoch passieren, dass das deutsche Gericht den Staat seines Aufenthaltes im Rechtshilfeweg um eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter oder um eine Videovernehmung bittet, wobei in beiden Fällen eine Erscheinungspflicht besteht und die Einführung der Aussage in die deutsche Hauptverhandlung erfolgt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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