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Musiker und ihre Rechte – das Wichtigste zu Urheberrecht, GEMA, YouTube und Co.

  • 5 Minuten Lesezeit
Musiker und ihre Rechte – das Wichtigste zu Urheberrecht, GEMA, YouTube und Co.
  • Das Urheberrecht enthält Regelungen, die Komponisten und ihre Werke schützen.
  • Wer ein fremdes Musikstück nutzen möchte, muss die Rechte dafür erwerben.
  • Öffentliche Musikveranstaltungen müssen bei der GEMA angemeldet werden.
  • Auch Coverversionen dürfen nicht einfach ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht werden.
  • Bei Urheberrechtsverletzungen haben Komponisten einen Unterlassungsanspruch und können Schadensersatz fordern.

Was ist ein Musikwerk?

Der Urheber eines Werkes ist gesetzlich durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Darunter fallen gemäß § 2 UrhG auch Werke der Musik. Dabei handelt es sich um in sich geschlossene, unter einem bestimmten Titel veröffentlichte Kompositionen – egal ob mit oder ohne Text. Das bedeutet, dass nicht nur Instrumentalmusik unter das Urheberrecht von Komponisten fällt. Auch Gesang, Naturgeräusche oder sogar Tiergeräusche können dazugehören.

Außerdem ist es nicht notwendig, dass das betroffene Stück als Noten oder auf einem Tonträger veröffentlicht wurde. Es ist bereits ausreichend, wenn das Musikstück einmal vor Publikum aufgeführt wurde. Wichtig zu wissen: Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden. Es besteht automatisch mit der Schöpfung des Werks.

Was beinhaltet das Urheberrecht von Musikern?

Das Urheberrecht lässt sich in drei Bestandteile untergliedern:

Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte sind in den §§ 15 bis 24 UrhG geregelt. Dazu gehört das:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Ausstellungsrecht
  • Recht der öffentlichen Wiedergabe

Diese Rechte liegen allein beim Urheber, also beim Komponisten, und können nicht an andere Personen übertragen werden. Erst beim Tod des Komponisten gehen die Verwertungsrechte an dessen Erben über. Es gibt jedoch die Möglichkeit, anderen ein Nutzungsrecht zu gewähren.

Nutzungsrechte

Die §§ 31 bis 44 UrhG regeln die Nutzungsrechte von Urhebern. Komponisten können entscheiden, ihre Musikwerke Dritten zur Verwertung zu überlassen – z. B. Plattenfirmen, Verlagen oder Musikern.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Das Urheberpersönlichkeitsrecht findet sich in den §§ 12 bis 14 UrhG. Ein Komponist hat immer ein Recht darauf, als Urheber seines Werks genannt zu werden. Außerdem ist er gesetzlich vor einer Entstellung des Werks geschützt. Eine solche liegt vor, wenn die persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk gefährdet werden – z. B. bei einer Verschlechterung oder einer verzerrten Darstellung des Werks. 

Ist das Urheberrecht von Musikern übertragbar?

Nein! Ein Komponist kann das Urheberrecht an einem Musikwerk nicht als solches übertragen. Das geht auch nicht durch einen Vertrag. Es besteht jedoch die Möglichkeit, anderen ein Recht zur Nutzung des Werkes einzuräumen. Dazu wird ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die wichtigsten Informationen über den Umfang der Nutzung und die Vergütung enthält.

Kann das Urheberrecht von Komponisten verjähren?

Ja! Das deutsche Urheberrecht hat bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers Bestand. Das bedeutet: Solange der Komponist lebt, liegt das Urheberrecht allein bei ihm. Nach seinem Tod geht es zunächst für insgesamt 70 Jahre an seine Erben über. Erst danach gilt es als „gemeinfrei“. Dann darf jeder das Musikstück ohne Erlaubnis und Vergütung öffentlich aufführen.

Achtung: Haben Verlage, Plattenfirmen oder performende Musiker vorher ein Verwertungsrecht erworben, besteht dieses auch weiterhin!

Was ist die GEMA?

Bei der GEMA handelt es sich um die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die Verwertungsgesellschaft vertritt die Rechte von Urhebern musikalischer Werke und handelt in deren Namen u. a. Lizenzverträge mit Rundfunk- und Streaming-Anbietern aus.

GEMA anmelden – so geht’s richtig!

Wer ein nicht selbst komponiertes Musikstück öffentlich aufführen möchte, muss dies bei der GEMA anmelden. Das gilt nicht nur für Konzerte, sondern z. B. auch für Straßenfeste oder Fernsehsendungen. Auch Tanzschulen und Ladengeschäfte, die Musik abspielen, müssen GEMA-Gebühren zahlen. 

Die Veranstaltung muss rechtzeitig vor Beginn bei der GEMA angemeldet und die Gebühr vorab bezahlt werden. Dazu muss man auf der offiziellen Website der GEMA (www.gema.de) den jeweils passenden Tarif aussuchen und entsprechende Formulare ausfüllen. Dort muss man u. a. angeben, wann die Veranstaltung stattfindet, wie lange sie dauert, wie hoch der Eintrittspreis ist und wie viele Besucher erwartet werden.

Wird Livemusik gespielt, muss man zudem innerhalb von sechs Wochen nach der Veranstaltung eine sogenannte „Musikfolge“ bei der GEMA einreichen. Dabei handelt es sich um eine Titelliste, auf der genau aufgelistet ist, welche Musikstücke bei der Veranstaltung gespielt wurden.

Achtung: Wer für eine öffentliche Veranstaltung, auf der Musik gespielt wird, keine GEMA anmeldet und erwischt wird, muss eine Strafzahlung leisten und die ursprüngliche Gebühr in doppelter Höhe zahlen!

Cover und Remix – Plagiat oder nicht?

Möchte ein Musiker das Werk eines anderen in eigener Interpretation oder in bearbeiteter Form veröffentlichen, muss er dafür meist erst die notwendigen Rechte erwerben:

Coverversion

Bei einem Cover handelt es sich um die Neuauflage eines Musikstücks. Achtung: Bleiben Text und Melodie gleich, müssen Musiker dafür Lizenzgebühren zahlen! Dabei ist es unerheblich, ob andere Instrumente verwendet werden oder in einer anderen Stimmlage als im Original gesungen wird. 

Bearbeitung

Im Falle von umfangreichen Veränderungen an Melodie und/oder Text des Musikstücks handelt es sich um eine Bearbeitung, wenn das ursprüngliche Werk noch klar erkennbar ist. Auch dann ist eine Zustimmung des Komponisten notwendig und es muss ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden.

Remix

Bei einem Remix wird der Song neu gemischt oder erhält eine neue Instrumentation. Häufig wird er von Plattenfirmen oder dem Komponisten selbst in Auftrag gegeben. Andernfalls kommt es darauf an, wie hoch der Bearbeitungsgrad ist. Auch hier gilt: Ist das ursprüngliche Werk noch erkennbar, müssen Nutzungsrechte erworben werden!

Freie Nutzung

Wird ein Musikstück derart verändert, dass es kaum noch zu erkennen ist, darf es auch ohne Einwilligung des Urhebers verwendet werden. Dann spricht man von einer „freien Nutzung“. In der Praxis gibt es eine freie Nutzung von Werken der Musik jedoch kaum.

Wie sieht es mit Coverversionen auf YouTube aus?

Theoretisch müssen Musiker auch für auf YouTube veröffentlichte Coverversionen fremder Songs eine Lizenz erwerben. In vielen Fällen sehen Plattenfirmen solche Videos aber eher als kostenlose Werbung an und verfolgen die Urheberrechtsverletzung nicht. Immer mehr Plattenfirmen gehen jedoch auch aggressiv gegen Covers vor – insbesondere bei Channels mit einer großen Abonnentenzahl und auch, wenn nur Passagen aus einem urheberrechtlich geschützten Stück gespielt werden.

Erhebt die Plattenfirma einen Urheberrechtsanspruch, hat das zur Konsequenz, dass die YouTuber, die das Video veröffentlichen, entweder kein Geld damit verdienen können oder das Video ganz geblockt wird. Der Plattformbetreiber YouTube haftet in diesem Fall nämlich als sogenannter „Störer“ und ist verpflichtet, solche Videos gegebenenfalls zu löschen.

Urheberrechtsverletzung? Abmahnung!

Wird ein Musikstück ohne Erlaubnis des Urhebers verbreitet, vervielfältigt, aufgeführt oder heruntergeladen, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Komponisten können dann mithilfe eines Rechtsanwalts eine Abmahnung aussprechen und eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz fordern.

(TZE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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