Musiknutzung in politischen Videos: Was können Musiker tun?

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Musik ist eine universelle Sprache, die Menschen auf der ganzen Welt verbindet. Für Musiker ist ihre Kunst nicht nur eine Leidenschaft, sondern auch ein wertvolles geistiges Eigentum. Doch was können Musiker tun, wenn Musik in politischen, gar rechtsextremen Kontexten verwendet wird, insbesondere in Videos auf TikTok & Co., mit denen der Musiker nicht in Verbindung gebracht werden möchte? Als Anwältin für Urheberrecht möchte ich Ihnen einige wichtige Einblicke in den Schutz Ihrer Rechte als Musiker im digitalen Zeitalter geben.

Das Urheberrecht: Schlüssel zum Schutz von Musikern

Musik, ob Text oder Melodie, ist urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass Sie als Musiker das alleinige Recht haben, darüber zu entscheiden, wie und wo Ihre Musik verwendet wird. Jede Nutzung ohne Ihre Zustimmung stellt eine Verletzung Ihres Urheberrechts dar, unabhängig davon, ob sie kommerziell oder privat erfolgt.

Musik in sozialen Netzwerken und Plattformen

Wir leben in einer Zeit, in der soziale Medien und Plattformen wie TikTok, Facebook und Instagram Musik als Schlüsselkomponente für virale Trends nutzen. Die Verwendung von Musik in sozialen Medien kann jedoch knifflig sein, insbesondere in kommerziellen und politischen Kontexten. Plattformen wie TikTok, Facebook und Instagram haben Lizenzverträge abgeschlossen, um die legale Nutzung von Musik in Videos zu ermöglichen.

Musiknutzung in kommerziellen Videos auf TikTok, Facebook & Co.

Diese Lizenzverträge erlauben jedoch nur die private Nutzung von Musik. Es gibt getrennte Musikbibliotheken für private und kommerzielle Videos:

TikTok bietet eine umfangreiche kommerzielle Musikbibliothek namens "Commercial Music Library" (CML) an, die eine beeindruckende Vielfalt von über 500.000 Sounds aus verschiedenen Musikstilen und Genres aus aller Welt enthält. Alle Sounds aus der CML können kostenlos für kommerzielle Projekte auf TikTok genutzt werden.

Auch Facebook ist mit seiner "Sound Collection" dabei, die Tausende von Songs und Soundeffekten für Werbe- und Marketingvideos auf Facebook, Instagram und anderen Facebook-Plattformen bietet.

Wird Musik aus der privaten Musikbibliothek in kommerziellen Videos verwendet, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar, gegen die Musiker vorgehen können. Neben Unterlassungsansprüchen können Musiker bei Urheberrechtsverletzungen auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Unerwünschte Musiknutzung in politischen Kontexten

Ein weiteres beunruhigendes Szenario für viele Musiker ist die unerwünschte Verwendung ihrer Musik in politischen, insbesondere „rechten“ Kontexten. Hier kommt das Urheberpersönlichkeitsrecht ins Spiel. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die ideellen Interessen von Musikern.

So haben Musiker das Recht zu bestimmen, wann ihr Musikwerk erstmals veröffentlicht wird (§ 12 UrhG) und ob und wie sie als Urheber genannt werden (§ 13 UrhG). Darüber hinaus schützt § 14 UrhG Musiker vor Entstellungen oder Beeinträchtigungen von Musikwerken.

Beeinträchtigung von Musikwerken durch politischen Gebrauch

Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG liegt nicht nur dann vor, wenn Musikwerke verändert werden. Auch wenn Musikwerke unverändert bleiben, aber in politischen Zusammenhängen gespielt wird, die nicht der Einstellung des jeweiligen Musikers entsprechen, kann eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG und damit eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Urteile: Musiknutzung in rechtem Kontext unzulässig

In Fällen, in denen Musik in politischen Zusammenhängen genutzt wurden, haben Gerichte häufig im Sinne der Urheber entschieden. Diese Urteile zeigen, dass Musiker es nicht hinnehmen müssen, wenn ihre Musik mit extremistischen Ansichten in Verbindung gebracht wird.

- Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Musiker es nicht hinnehmen müssen, dass ihre Musik auf Wahlkampfveranstaltungen der NPD gespielt wird (BGH, Beschluss vom 11.05.2017, I ZR 147/16 - Die Höhner).

- Das OLG Frankfurt entschied, dass Musiker es nicht dulden müssen, dass ihre Musik auf Samplern und Compilations verwendet wird, die Musik rechtsextremistischer Bands enthalten (OLG Frankfurt/Main: Urteil vom 20.12.1994, Az. 11 U 63/94 - Springtoifel).

- Das Landgericht Hamburg sprach den „Toten Hosen“ Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu, weil eine Band, die der gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene zugerechnet wird, den Song „An Tagen wie diesen“ mit einem rechtsextremistischen Text versehen und als Hörprobe ins Internet gestellt hatte (LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2016, Az. 308 O 437/15 – An Tagen wie diesen).

Diese Rechtsprechung ist auch auf andere „rechte“ Parteien, umstrittene Bewegungen (Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker), extremistische Ideologien oder andere unerwünschte Kontexte (Gewaltverherrlichung, Diskriminierung und Rassismus) übertragbar.

Was können Musiker bei politischer Vereinnahmung tun?

Wenn Musiker feststellen, dass ihre Musik in unerwünschten politischen, insbesondere rechtsextremen Kontexten in sozialen Medien verwendet wird, können und sollten sie dagegen vorgehen:

  1. Das entsprechende Video melden: Der erste Schritt ist immer, das Video auf der Plattform zu melden, mit der Begründung, dass und warum Ihre Urheberpersönlichkeitsrechte als Musiker verletzt wurden.
  2. Anwaltliche Abmahnung: Wird das Video nicht gelöscht, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Beauftragen Sie einen Anwalt, der den Plattformbetreiber zur Löschung, Unterlassung und gegebenenfalls zur Zahlung von Schadensersatz auffordert.

Fazit: Rechte von Musikern bei Nutzung von Musik im politischen Kontext 

  • Das Urheberrecht bietet Musikern Schutz sowohl für ihre künstlerische Arbeit als auch für ihre schöpferischen Absichten.
  • Ein wesentlicher Teil dieses Schutzes ist das in § 14 UrhG verankerte Urheberpersönlichkeitsrecht, das Musiker vor Entstellungen oder sonstigen Beeinträchtigungen ihrer Musik (Text und Melodie) schützt.
  • Eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG liegt vor, wenn ein Musikstück verändert wird, z. B. durch das Hinzufügen eines anderen Textes.
  • Eine Beeinträchtigung nach § 14 UrhG kann aber auch vorliegen, wenn ein Musikstück zwar unverändert bleibt, aber in einem politischen Kontext verwendet wird, der nicht mit der politischen Überzeugung des Musikers übereinstimmt.
  • Eine solche Beeinträchtigung kann z. B. vorliegen, wenn Musik in einem rechtspolitischen oder einem anderen unerwünschten Kontext verwendet wird, sei es bei Wahlkampfveranstaltungen oder in sozialen Medien.
  • Musiker haben das Recht, Maßnahmen wie Löschung und Unterlassung zu verlangen, wenn ihre Musik in einem unerwünschten politischen, insbesondere rechtsextremen Kontext verwendet wird. In schwerwiegenden Fällen können Musiker auch eine angemessene finanzielle Entschädigung verlangen.

Wird Ihre Musik in einem unerwünschten politischen Kontext verwendet?

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Foto(s): Bild von Gabriel Doti auf Pixabay

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