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Muss der Arbeitgeber dem Bewerber die Kosten für Bewerbungsunterlagen und Vorstellungskosten erstatten?

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Bewerbungsunterlagen:

Die Kosten für die Bewerbungsunterlagen trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Ausnahmen sind bei außergewöhnlich hohen Kosten (z. B. medizinisch-psychologische Eignungsverfahren) möglich.

Vorstellungskosten:

Stellt sich der Bewerber ohne vorherige Aufforderung oder lediglich nach Zustimmung des Arbeitgebers bei diesem vor, so trägt der Bewerber die durch die Vorstellung entstandenen Kosten selbst.

Hat der Arbeitgeber den Bewerber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch aufgefordert, so ist er zur Erstattung der notwendigen Kosten nach § 670 BGB verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn die Aufforderung des Arbeitgebers auf eine Initiativbewerbung des Arbeitnehmers zurückgeht. Es ist unerheblich, ob es zur Einstellung des Bewerbers kommt oder nicht.

Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Erstattung von Vorstellungskosten ausschließen, wenn er den Bewerber ausdrücklich vorher darauf hinweist, dass er etwaige Kosten nicht übernehmen wird.

Zu erstatten sind die verkehrsüblichen und erforderlichen Auslagen. Darunter fallen Fahrtkosten, soweit der Arbeitnehmer von einem Ort anreist, der dem Arbeitgeber bekannt ist. Regelmäßig sind bei Benutzung des PKW die Kilometer entsprechend der steuerlichen Pauschale zu erstatten. Bei einem entsprechenden vorherigen Hinweis des Arbeitgebers werden nur die niedrigeren Kosten öffentlicher Verkehrsmittel erstattet. Flugkosten sind i. d. R. nur zu erstatten, wenn der Arbeitgeber ihre Übernahme zugesagt hat. Übernachtungskosten sind zu übernehmen, wenn dem Arbeitnehmer nach der zeitlichen Lage des Vorstellungsgesprächs erkennbar eine An- und Abreise am gleichen Tag nicht zumutbar ist. Da u.U. ein Flug ohne Übernachtung weniger kostet, als die Anfahrt mit Bahn/PKW und Übernachtung, empfiehlt es sich, vor Beginn der Anreise mit dem Arbeitgeber die Wahl des Verkehrsmittels abzustimmen.

Der Verpflegungsmehraufwand ist regelmäßig nach Beleg oder steuerlicher Pauschale zu erstatten.

Der Zeitaufwand des Bewerbers (Verdienstausfall, Urlaub) ist nicht auszugleichen.

Nach § 44 Sozialgesetzbuch III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

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