Muss es weiß bei Auszug sein?

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Endet das Mietverhältnis hat der Vermieter gemäß der Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wohnung in einem Anstrich zurückgegeben wird, der eine rasche Weitervermietung ermöglicht und daher dem Geschmack der größten Gruppe von Interessierten entspricht.

Eine Klausel, nach der die Wände, Fenster, Türen in weiß gestrichen sein mussten, hat der BGH bereits mit Urteil vom 14.12.2010 verworfen.

Schönheitsreparaturen dürften nicht grundsätzlich und mittels AGB auf den Mieter abgewälzt werden, wie auch die Farbwahl dürfe nicht grundsätzlich zu stark eingeschränkt sein,  dies sei gemäß § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 BGB unwirksam. 

Das schutzwürdige Interesse des Vermieters werde bei Verwendung anderer dezenter Farbtöne ebenfalls gewahrt. Zulässig seien vor allem neutrale Farben wie Beige- und Pastelltöne.

Dieser Rechtsprechung folgt der BGH mit Urteil vom 06.11.2013.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses gaben die Mieter die Wohnung zurück, einzelne Wände waren blau gelb und rot gestrichen. Die Vermieterin  hatte Kosten für die Renovierung von 3.648,82 €.

Dies wurde mit der Mietsicherheit verrechnet, sodass die Vermieterin eine Zahlung von 1.836,46 €  forderte.

Die zum Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Gemäß der §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB sind die beklagten Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn und soweit  die Wohnung  in einem  Zustand zurückgegeben wird, der nicht dem überwiegenden Geschmack des Interessentenkreises entspricht. Die Farbwahl mach vorliegend eine Neuvermietung defakto unmöglich, sodass der Vermieter und Kläger die Farbkombination erst entfernen müsse um einen breiten Interessentenkreis anzusprechen, sodass ihm der Schadensersatzanspruch zusteht.




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