Muss ich während des Urlaubs auf dienstliche Anrufe, E-Mails etc. reagieren?

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Aus aktuellem Anlass – Muss ich während des Urlaubs auf dienstliche Anrufe, E-Mails etc. reagieren? 

Die Sommerferien haben begonnen, viele Arbeitnehmer genießen ihren Urlaub. 

In der heutigen Zeit, bei ständiger Erreichbarkeit, gleich ob telefonisch oder per E-Mail, stellt sich mehr denn je die Frage, ob man als Arbeitnehmer auch während des Urlaubs auf beruflich veranlasste Anrufe oder E-Mails reagieren muss. 

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig: Der Arbeitgeber darf während eines genehmigten Urlaubs nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer auf Anrufe oder E-Mails reagiert. Der Urlaub soll entsprechend der Regelung im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Erholung dienen. 

Dieser Zweck wird nur dann erreicht, wenn man als Arbeitnehmer nicht ständig “auf Abruf“ steht bzw. dienstliche Nachrichten erwartet. Arbeitnehmer haben während ihres Urlaubs das Recht auf “Nichterreichbarkeit“. Sie müssen grds. weder auf Anrufe ihres Arbeitgebers reagieren, noch ihr E-Mail-Postfach überwachen/überprüfen. 

Wenn während des Urlaubs aus dienstlichen Gründen telefoniert wird bzw. E-Mails beantwortet werden, handelt es sich hierbei um Arbeitszeit, die entweder vergütet oder wiederum durch Urlaub abgegolten werden muss. Selbst wenn sich der Arbeitgeber lediglich vorbehält, dem Arbeitnehmer während des Urlaubs Arbeit zuzuweisen, gilt der Urlaub als nicht ordnungsgemäß gewährt, da in diesem Fall der Erholungseffekt entfällt. 

Das bedeutet: Der Urlaubsanspruch bleibt für diese Zeit bestehen.

Soweit die Theorie. Dennoch erwarten viele Arbeitgeber, dass ihre Mitarbeiter auch während des Urlaubs oder am Wochenende, außerhalb der Arbeitszeit, erreichbar sind, ohne diese Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten.

Sollten Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsrecht Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden. 


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